Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt eine Woche.
2. Hinsichtlich des Beginns des Laufes der Frist ist zu unterscheiden, ob der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war oder nicht.
3. Zur Fristwahrung ist bei schriftlicher Einlegung der Revision erforderlich, dass die Revisionsschrift innerhalb der Frist vollständig und unterzeichnet bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist.
 

Rdn 2819

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil R Rdn 2661.

 

Rdn 2820

1. Nach § 341 Abs. 1 beträgt die Revisionsfrist eine Woche nach Verkündung des Urteils (eingehend Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 2606 ff.). Damit entspricht die Regelung der für die Berufungsfrist in § 314, so dass auf die Ausführungen bei → Berufung, Berufungsfrist, Teil B Rdn 704, (ergänzend) verwiesen werden kann. Die Kürze der Frist hat der EGMR nicht beanstandet (vgl. StV 2017, 769). Eine vor Urteilsverkündung eingelegte Revision ist unwirksam (vgl. OLG Jena NStZ-RR 2012, 180 für die Berufung).

 

☆ Die Revisionsfrist kann als gesetzliche Frist nicht verlängert werden ( Meyer-Goßner/Schmitt , vor § 42 Rn 5). Ist die Frist versäumt worden, kommt →  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Teil W Rdn  4038 , nach den §§ 44 ff. in Betracht.Revisionsfrist kann als gesetzliche Frist nicht verlängert werden (Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 42 Rn 5). Ist die Frist versäumt worden, kommt → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 4038, nach den §§ 44 ff. in Betracht.

Der Verteidiger muss die Revisionsfrist entweder selbst oder durch einen zuverlässigen Mitarbeiter im Fristenkalender notieren (Dahs, Rn 827).

 

Rdn 2821

2. Hinsichtlich des Beginns des Laufes der Frist ist zu unterscheiden, ob der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war oder nicht.

 

Rdn 2822

a) War der Angeklagte anwesend, beginnt der Lauf der Frist mit der Verkündung des angefochtenen Urteils. Die Frist wird nach § 43 berechnet (wegen der Einzelh. der Fristberechnung Meyer-Goßner/Schmitt, § 43 Rn 1). Urteilsverkündung ist Verlesung des Urteilstenors und die Mitteilung der Urteilsgründe (→ Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3224).

 

Rdn 2823

b) War der Angeklagte bei der Urteilsverkündung nicht anwesend, beginnt die Revisionsfrist für ihn nach § 341 Abs. 2 grds. erst mit der Zustellung des Urteils (BGH NStZ 2000, 498). Für die Anwendung von § 341 Abs. 2 ist es – ebenso wie bei der Berufung – ohne Belang, ob der Angeklagte während der gesamten Urteilsverkündung nicht anwesend ist oder nur teilweise. Die Ausführungen bei → Berufung, Berufungsfrist, Teil B Rdn 704, gelten entsprechend. Voraussetzung für den Fristbeginn ist die Zustellung des vollständig begründeten Urteils (BGHSt 15, 263, 265) mit → Rechtsmittelbelehrung, Teil R Rdn 2601, und zwar ggf. im Fall einer Verständigung nach § 257c mit einer sog. qualifizierten Belehrung (vgl. § 35a). Die Zustellung nur der Urteilsformel genügt nicht (wegen weiterer Einzelh. → Revision, Begründung, Frist, Teil R Rdn 2705; s. i.Ü. a. → Berufung, Berufungsfrist, Teil B Rdn 704, und → Zustellungsfragen, Teil Z Rdn 4293). Der Lauf der Revisionsfrist gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten ergangenes Urteil beginnt erst mit Zustellung des in eine dem Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, verständliche Sprache übersetzten Urteils samt Rechtsmittelbelehrung (OLG München StV 2014, 232 m. Anm. Kotz StRR 2014, 186 für die Revision). Ist/war der Angeklagte anwesend, soll eine schriftliche Übersetzung nicht erforderlich sein (vgl. die Nachw. bei → Zuziehung eines Dolmetschers, Teil Z Rdn 4326).

 

☆ War der Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend und war er in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 und 434 Abs. 1 S. 1 vertretungsberechtigt (→  Verhandlung ohne den Angeklagten , Teil V Rdn  3358 ; →  Verteidiger, Vertretung des Angeklagten , Teil V Rdn  3808 ; →  Privatklageverfahren , Teil P Rdn  2496 ; →  Strafbefehlsverfahren , Teil S Rdn  2981 ; →  Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Vertretung des Angeklagten , Teil B Rdn  835 ), beginnt nach § 341 Abs. 2 Hs. 2 der Lauf der Frist – wie beim anwesenden Angeklagten – ebenfalls mit der Urteilsverkündung (zum Beginn der Rechtsbeschwerdefrist gegen das im OWi-Verfahren verkündete Urteil s. § 79 Abs. 4 OWiG, vgl. OLG Bamberg VM 2007 Nr. 81 [Ls.]). Das gilt aber nur, wenn die schriftliche Vertretungsvollmacht dem Gericht bei der HV vorliegt. Ansonsten beginnt die Frist zur Einlegung der Revision mit der Zustellung des Urteils (OLG Bamberg DAR 2011, 401).Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend und war er in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 und 434 Abs. 1 S. 1 vertretungsberechtigt (→ Verhandlung ohne den Angeklagten, Teil V Rdn 3358; → Verteidiger, Vertretung des Angeklagten, Teil V Rdn 3808; → Privatklageverfahren, Teil P Rdn 2496; → Strafbefehlsverfahren, Teil S Rdn 2981; → Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Vertretung des Angeklagten, Teil B Rdn 835), beginnt nach § 341 Abs. 2...

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