Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt nach § 345 Abs. 1 einen Monat.
2. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gibt es im Strafverfahren – im Gegensatz zu ­allen anderen Verfahrensordnungen – nicht.
3. Nach der Rspr. des BGH wird i.d.R. (auch) zur Nachholung von Verfahrensrügen einer bereits formgerecht begründeten Revision keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
4. Für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist ist die Zustellung des angefochtenen Urteils maßgeblich.
5. Die Revisionsbegründung muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, angebracht ­werden.
 

Rdn 2706

 

Literaturhinweise:

Berndt, Neue Tendenzen im Recht der Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen, StraFo 2003, 112

Geipel, Die Revisionsbegründungsfrist und Nachbesserungsmöglichkeiten – oder: "Der Angeklagte haftet für seinen Anwalt", StraFo 2011, 9

Grabenwarter, Die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 I StPO und das Recht auf angemessene Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 III lit. b EMRK), NJW 2002, 109

Sobota/Loose, Die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist, NStZ 2018, 72

Staub, Das Nachholen der Begründung von Rügen der Verletzung formellen Rechts/Formalrügen nach Ablauf der Revisions-/Rechtsbeschwerdebegründungsfrist im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, DAR 2017, 425

s.a. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil R Rdn 2661.

 

Rdn 2707

1.a) Die Frist zur Begründung der Revision beträgt nach § 345 Abs. 1 S. 1 grds. einen Monat. Sie beginnt nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision (§ 345 Abs. 1 S. 1; → Revision, Einlegung, Frist, Teil R Rdn 2818). Für die Fristberechnung gilt § 43. Falls bei Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision noch nicht zugestellt ist, was die Regel ist, beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 345 Abs. 1 S. 2; BGH, Beschl. v. 26.5.2020 – 3 StR 134/20, NStZ-RR 2020, 257 [Zeitpunkt der üblichen Leerung eines (Haus)Briefkastens ist ohne Bedeutung]; zur langen Postlaufzeit der Zustellung des Urteils und zur Bedeutung des EB des Verteidigers LG Hanau, Beschl. v. 12.10.2020 – 5 KLs 1136 Js 14486/17, StV 2021, 169). Es gilt § 43 Abs. 1, und zwar auch dann, wenn die Revisionsbegründungsfrist unmittelbar an die Revisionseinlegungsfrist anschließt (BGHSt 36, 241). Der Tag des Beginns der Monatsfrist wird – anders als in § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB – nicht mitgezählt (BGH, a.a.O.; OLG Bamberg [3. Senat für Bußgeldsachen; für OWi-Verfahren] StRR 2007, 264 m. Anm. Gieg; s. aber BGH NStZ 2000, 498 und OLG Bamberg [2. Senat für Bußgeldsachen; für OWi-Verfahren] NZV 2006, 322).

 

☆ Wird die Frist zur Begründung versäumt , kann die Revision als unzulässig verworfen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils sicher feststeht (BGH NStZ-RR 2017, 320). Gegen den Verwerfungsbeschluss kann nach § 346 Abs. 2 Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (→  Revision, Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts , Teil R Rdn  2672 ) gestellt und/oder →  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Teil W Rdn  4038 , beantragt werden (dazu a . Sobota/Loose NStZ 2018, 72). Ist die Verfahrensrüge zwar erhoben, aber nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kommt eine →  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Teil W Rdn  4038 , grds. nicht in Betracht (BGHSt 31, 161; BGH, Beschl. v. 23.8.2012 – 1 StR 346/12; OLG Köln NStZ-RR 1996, 212).Frist zur Begründung versäumt, kann die Revision als unzulässig verworfen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils sicher feststeht (BGH NStZ-RR 2017, 320). Gegen den Verwerfungsbeschluss kann nach § 346 Abs. 2 Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (→ Revision, Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, Teil R Rdn 2672) gestellt und/oder → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 4038, beantragt werden (dazu a. Sobota/Loose NStZ 2018, 72). Ist die Verfahrensrüge zwar erhoben, aber nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kommt eine → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 4038, grds. nicht in Betracht (BGHSt 31, 161; BGH, Beschl. v. 23.8.2012 – 1 StR 346/12; OLG Köln NStZ-RR 1996, 212).

 

Rdn 2708

b) In der Vergangenheit ist, insbesondere nach sog. "Umfangsverfahren", immer wieder beklagt worden, dass den Gerichten über § 275 Abs. ggf. sehr lange Urteilsabsetzungsfristen eingeräumt werden, während dem Angeklagten/Verteidiger gem. § 345 Abs. 1 zur Begründung der Revision nur die Frist von einem Monat eingeräumt ist. Darin ist in umfangreichen Verfahren einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. b) MRK gesehen worden (dazu Grabenwarter NJW 2002, 109; Hillenkamp NStZ 2000, 669 in der Anm. zu einer Entscheidung des Öst.VerfGH in NStZ 2000, 668). Inzwischen ist die mit Wirkung ab 1.7.2021 durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a." v. 25.6.2021 (BGBl. I, S. 2021) verlängert worden. § 345 Abs. 1 enthält in S. 2 nun nämlich eine Staffelung für eine Verlängerung der ­Revisionsbe...

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