Rn 4

Gesamthandgemeinschaften sind nach überlieferter Auffassung die GbR, der nichtrechtsfähige Verein, OHG, KG, EWIV sowie die Güter- und die Erbengemeinschaft. Das Gesetz geht nach wie vor von einem Unterschied zur juristischen Person aus, indem es von der rechtsfähigen Personengesellschaft spricht (§ 14 I, 1059a II). Während das Vermögen der Organisation bei der juristischen Person dieser selbst zusteht, sind nach der gesetzlichen Konzeption Träger des Vermögens der Gesamthandgemeinschaft die Mitglieder in gesamthänderischer Verbundenheit (§§ 718, 719 BGB idF bis 31.12.23; 105 III, 161 II HGB idF bis 31.12.23; §§ 1416, 1419, 2032, 2033 II BGB). Die Rspr hat sich contra legem für die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR entschieden (BGHZ 146, 341, s § 54 Rn 12 f), damit ist diese konsequent nicht mehr als Gesamthandgemeinschaft einzuordnen. Nach Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.24 normiert § 705 II nF ausdr die Rechtsfähigkeit der AußenGbR. Zur Abgrenzung bleibt neben des grds Haftungsausschlusses bei der juristischen Person (Rn 2) nur noch der unterschiedliche Entstehungstatbestand: Konzession oder Registereintragung bei den juristischen Personen, (Gesellschafts-)Vertrag oder Gesetz (Erbengemeinschaft) bei der Gesamthandgemeinschaft (Personengesellschaft). Denn auch die nach dem MoPeG gem § 707 nF vorgesehene Registereintragung ist für die Entstehung der GbR nicht konstitutiv.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge