Gesetzestext

 

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Durch den Tod des Erblassers entsteht bei mehreren Erben kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren ausschließlicher Zweck die Abwicklung des Nachlasses ist. Sie kann weder vertraglich begründet noch nach Auseinandersetzung wiederhergestellt werden (Grüneberg/Weidlich Einf v § 2032 Rz 1). Die Rechtsfortbildung, die bei der GbR zur Rechtsfähigkeit geführt hat, lässt sich nach Ansicht des BGH nicht auf die auf Auseinandersetzung gerichtete Erbengemeinschaft übertragen (NJW 02, 3389). Daher ist die Erbengemeinschaft nach bisheriger Rechtspr weder rechts- noch parteifähig (BGH NJW 06, 3715; LAG Hamm FamRZ 12, 1907 zur Arbeitgeberfähigkeit; Sächs OVG NJW-RR 13, 1162 zur fehlenden Beteiligtenfähigkeit im Verwaltungsverfahren; BVerwG NotBZ 16, 118, sie ist jedoch Steuersubjekt im Bereich des GrEstG, BFHE 244, 455, dazu Loose ErbR 14, 321). Ob zukünftig die Teilrechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft anerkannt wird (so etwa Grunewald AcP 197, (1997), 305; BSG FamRZ 10, 1077; Heil/Weipert ZEV 02, 300), bleibt abzuwarten. Im Hinblick darauf, dass die Erbengemeinschaft im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben am Rechtsverkehr teilnehmen kann (Staud/Löhnig § 2032 Rz 4), bedarf es der Anerkennung – anders als bei der Außen-GBR (§ 705 Rn 35 – beachte nF zum 1.1.24: § 705 II) aber nicht. IÜ ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung ausgerichtet (vgl etwa § 2204), die Anerkennung einer Rechtsfähigkeit würde nicht selten zu einer Perpetuierung dieses Zustands führen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Die Anerkennung einer Rechtsfähigkeit ist daher abzulehnen.

 

Rn 2

Die Miterben sind, von einigen Ausn abgesehen (§ 2038 Rn 8), zu gemeinschaftlichem Handeln verpflichtet (vgl § 2038 Rn 2, § 2039 Rn 16) §§ 2038–2040.

 

Rn 3

Bei Tod eines Miterben, geht sein Anteil am Sondervermögen der Erbengemeinschaft auf diese Erben über, die ihrerseits eine gesamthänderische Unterbeteiligung bilden, das gleiche gilt bei Veräußerung eines Erbteils an mehrere, auch wenn die Erwerber untereinander zu Bruchteilen beteiligt sind (BGH 22.10.15 – V ZB 126/14). Diese Erben können allein nur über den Anteil des ererbten Nachlasses, aber nur gemeinsam über den Anteil am Nachlass des ersten Erblassers verfügen (Grüneberg/Weidlich Einf v § 2032 Rz 3).

 

Rn 4

Der beschränkte Vollstreckungsschutz bietet, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden, eine relative Sicherheit gegen zu massive Auseinandersetzungsverlangen, wodurch eine Einigung zwischen den Miterben erreicht werden soll, § 180 II ZVG. Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb Gegenstand des Nachlasses, besteht nach §§ 1317 GrdstVG die Möglichkeit, den Betrieb einem der Miterben gerichtlich zuzuweisen.

B. Gesamthandsgemeinschaft.

 

Rn 5

Der Nachlass steht den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu. Die Miterben haben zunächst nur eine Gesamtberechtigung am Nachlass, dies gilt selbst dann, wenn der Nachlass nur aus einem Gegenstand besteht (BGH NJW 01, 2396 [BGH 24.01.2001 - IV ZB 24/00]).

 

Rn 6

Mangels Rechtsfähigkeit (Rn 1) ist die Erbengemeinschaft weder grundbuch- noch sonst registerfähig (Demharter § 19 GBO Rz 108). Im Grundbuch bedarf es der Eintragung aller Miterben – zur Berichtigung nach § 22 GBO ist jeder Miterbe allein berechtigt – unter Angabe des die Erbengemeinschaft andeutenden Zusatzes ›in Erbengemeinschaft‹ (BGH ZEV 16, 84 [BGH 22.10.2015 - V ZB 126/14] m Anm Zimmer). Die Eintragung ohne diesen Zusatz ist wegen § 47 GBO ebenso unzulässig wie die Eintragung der ›Erbengemeinschaft‹ als solche, auch kann nicht etwa im Hinblick auf unbekannte Erben auf die Eintragung einzelner Miterben verzichtet werden.

 

Rn 7

Mitglieder einer Erbengemeinschaft können neben rechts- und erbfähigen natürlichen Personen auch rechtsfähige Personenvereinigungen sein einschl der Außen-GbR (§ 705 Rn 36 – beachte nF zum 1.1.24: § 705 II; NK-BGB/Ann § 2032 Rz 11).

 

Rn 8

Das Gemeinschaftsverhältnis besteht jedoch nur zwischen den unmittelbar eintretenden Miterben, nicht aber bereits mit dem Ersatz- oder Nacherben. Sie werden erst Mitglieder der Erbengemeinschaft, wenn der Ersatz- oder Nacherbfall eintritt (BayObLGZ 28, 117). Anders kann es im Verhältnis zwischen mehreren Erwerbern eines Erbteils sein (BGH ZEV 16, 84 [BGH 22.10.2015 - V ZB 126/14] m Anm Zimmer). Mehrere Nacherben bilden erst mit Eintritt des Nacherbfalls eine Erbengemeinschaft nach dem ursprünglichen Erblasser.

 

Rn 9

Die Miterben haften nach § 840 I gesamtschuldnerisch für die von allen Miterben gemeinschaftlich verursachten deliktischen Schäden. Diese werden, wenn ein Miterbe beim Handeln für die Erbengemeinschaft einen Schaden verursacht, gem § 31 analog der Erbengemeinschaft zugerechnet.

 

Rn 10

Die Erbengemeinschaft ist beendet, wenn der letzte Nachlassgegenstand verteilt (München ZEV 19, 555) oder der vorletzte Miterbe ausgeschieden ist. Die scheinbar beendete Erbengemeinschaft besteh...

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