Rn 12

Aufgrund der Verweisung des § 54 1 in das Recht der GbR ist der nV eine Gesamthandgemeinschaft. Nachdem der BGH die (Außen-)GbR contra legem als rechtsfähig anerkannt hat (BGH NJW 01, 1056 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]), sieht man den nV ebenfalls als rechtsfähig an (NK-BGB/Eckardt § 54 Rz 3–5; K. Schmidt NJW 01, 1002 f). Die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins ist nicht nur begrifflich absurd und widerspricht dem Gesetz, sie ist auch unnötig, weil sich sachgerechte Ergebnisse bereits aufgrund des überkommenen Gesamthandverständnisses erreichen lassen. Zudem ist es rechtspolitisch verfehlt, nicht eingetragene Vereine der Notwendigkeit der Eintragung zu entheben, indem man sie auch hinsichtlich der Rechtszuständigkeit in jeder Hinsicht dem eV gleichstellt. Ab dem 1.1.24 spricht das Gesetz vom Verein ohne Rechtspersönlichkeit, die Außen-GbR ist dann nach § 705 II nF rechtsfähig, ebenso ist es der nicht eingetragene Verein.

 

Rn 13

Da das Gesamthandprinzip (§§ 718, 719 idF bis 31.12.23) zur Verselbstständigung des Vereinsvermögens führt, so dass man von einer Rechtsverkehrsfähigkeit des nV sprechen kann, beschränkt sich der Unterschied der hier vertretenen Auffassung zu denjenigen, die die Rechtsfähigkeit des nV propagieren, lediglich auf die rechtliche Konstruktion und wenige Sachfragen. Mit dem 1.1.24 entfallen diese Unterschiede aufgrund der Neufassung des § 54 sowie der GbR-Vorschriften.

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