Rn 20

Gem V bleiben Ansprüche gegen den ArbG aus anderen Rechtsvorschriften unberührt. In Betracht kommen deliktische Ansprüche aus § 823 I BGB va bei Eingriffen in die Gesundheit oder das allg Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB Rn 24 ff, 104), aus § 823 II BGB bei Verletzung von Schutzgesetzen (zur abzulehnenden Schutzgesetzqualität von §§ 7, 11, 16, 19 AGG s § 7 Rn 2). Hat der ArbG nicht selbst gehandelt, sondern ein ArbN in qualifiziertem und engem Zusammenhang mit arbeitsvertraglicher Aufgabenerfüllung, so haftet der ArbG nach § 831 BGB, Entlastungsbeweis gem § 831 BGB ist möglich (§ 831 BGB Rn 16 ff). Benachteiligt der ArbN nur ›bei Gelegenheit‹, besteht keine Haftung nach §§ 831, 31 oder auch § 278 BGB (Rn 2). In Betracht kommen ferner Ansprüche auf arbeitsrechtliche Gleichbehandlung (§ 611 BGB Rn 48) sowie im öffentlichen Dienst ggf nach Art 33 II GG. Vertragliche Ansprüche (§§ 280 I, 241 II BGB iVm. § 7) werden idR verdrängt (BAG NZA 12, 1211, Anm Krieger ArbR 12, 560 [BAG 21.06.2012 - 8 AZR 188/11]). Unterlassung kann Beschäftigter gem § 1004 BGB iVm § 823 BGB verlangen. Er kann ggf auch gem § 626 BGB außerordentlich kündigen und Schadensersatz gem § 628 II BGB verlangen (§ 628 BGB Rn 5 ff). Auch für nach V vorbehaltene Schadensersatzansprüche gilt III (BKG § 15 Rz 67; Bauer/Evers NZA 06, 893; Grüneberg/Weidenkaff § 15 Rz 10). IV und § 22 gelten jedoch nicht für Schadensersatzansprüche außerhalb des AGG (BAG NZA 17, 1530 [BAG 28.06.2017 - 5 AZR 263/16]).

 

Rn 21

Unabhängig von V kommen gegen den Benachteiligenden Ansprüche des Benachteiligten (Rn 22), aber auch Rückgriffsansprüche des ArbG (Rn 24), in Betracht:

 

Rn 22

Der Benachteiligte kann den Benachteiligenden deliktisch nach § 823 I BGB bei Verletzung absoluter Rechte, insb des Persönlichkeitsrechtes, und/oder nach § 823 II BGB bei Verletzung von Schutzgesetzen (insb Strafgesetzen, vgl § 7 Rn 2) auf Schadensersatz und ggf Schmerzensgeld, § 253 II BGB, unmittelbar in Anspruch nehmen, nach § 1004 iVm § 823 BGB auch auf Unterlassung. Da § 22 seinem Wortlaut nach nicht auf Ansprüche gegen den ArbG beschränkt ist, müsste die Beweiserleichterung für den Benachteiligten auch hier gelten. Der Haftungsausschluss gem § 104 SGB VII greift nicht.

 

Rn 23

Zuständiges Gericht für Ansprüche gegen den ArbG oder andere Beschäftigte ist das Arbeitsgericht (§ 2 I Nr 3 lit a, d, Nr 9 ArbGG), ggü betriebsfremden Dritten jedoch nur nach Maßgabe von § 2 III ArbGG.

 

Rn 24

Rückgriffsansprüche des ArbG bestehen ggü betriebsfremden Dritten gem § 426 I BGB, wobei der Dritte als Handelnder im Innenverhältnis voll haftet. Für Rückgriffsansprüche ggü benachteiligenden Beschäftigten gelten die Haftungsprivilegien für betrieblich veranlasste Tätigkeiten nur, soweit sie ›in Ausübung‹ des Arbeitsverhältnisses gehandelt haben, Pflichtverletzungen ›bei Gelegenheit‹, und damit insb (sexuelle) Belästigungen, sind nicht privilegiert (Bauer/Evers NZA 06, 898). Allerdings haftet der ArbG ohnehin nur bei Organisationsverschulden, zB wegen nicht ausreichender Schulung, § 12 II, oder Reaktion, § 12 III, IV (Rn 2). Daher wird regelmäßig beim Rückgriff Mitverschulden des ArbG (§ 254 BGB) zu prüfen sein, welches ggü dem Beitrag des Handelnden zurücktreten kann.

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