Rn 2

Der ArbG haftet für eigene Verstöße, ferner für Verstöße seiner Organmitglieder (§ 31 BGB) und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), also der Mitarbeiter in Vorgesetztenfunktionen (BAG DB 69, 446 [BAG 17.12.1968 - 5 AZR 149/68]), keine Privilegierung wg betrieblich veranlasster Tätigkeit im Verhältnis zum Geschädigten (BAG NZA 08, 223 [BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06]; Walker NZA 09, 5). Auch bei Vorgesetzten rechtfertigt jedoch nur Benachteiligung in Ausübung dieser Funktion die Zurechnung, nicht aber bei Gelegenheit, wie (sexueller) Belästigung (§ 3 III, IV; BKG § 15 Rz 21). In den letztgenannten Fällen und bei Benachteiligungen durch Nicht-Organe und Nichtvorgesetzte haftet der ArbG nur bei Organisationsverschulden, insb bei Verstößen gegen § 12 I–IV; hier kann er sich durch Training Defense (§ 12 II 2; § 12 Rn 3) ggü Erstverstoß und durch Maßnahmen nach § 12 III, IV (§ 12 Rn 16) auch bei Zweitverstoß und ggf nachfolgenden Verstößen entlasten. Daneben bestehen Anspruchsgrundlagen außerhalb des AGG (Rn 20). Zur Haftung für externe Dritte s § 11 Rn 4. Lehnt der ArbN das Angebot einer diskriminierungsfreien Regelung anstelle der diskriminierenden ab, kann er gem § 242 BGB aus letzterer keine Rechte mehr herleiten (vgl BAG BB 07, 1624 [BAG 19.12.2006 - 9 AZR 294/06]; Lingemann/Müller BB 07, 2013).

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