Rn 1

§ 555c ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13 ins Gesetz eingefügt worden; zum Übergangsrecht s Vor § 555a Rn 4 und Rn 5. Eine Modernisierungsankündigung dient dem Schutz des Mieters. Zum einen soll ihm ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, sich auf die zu erwartenden baulichen Veränderungen (§ 555 Rn 2) einzustellen; zum anderen wird er durch das Sonderkündigungsrecht (§ 555e I 1) in die Lage versetzt, den Mietvertrag ggf vor Beginn (Rn 7) etwaiger Arbeiten und dem Wirksamwerden einer Mieterhöhung zu kündigen (BGH NJW 11, 1220 [BGH 02.03.2011 - VIII ZR 164/10] Rz 14). Die Pflicht nach § 555c I 2 Nr 3 bezieht sich auf eine Erhöhung nach § 559, nicht auf eine solche nach § 558 (BGH NJW 08, 3630 [BGH 24.09.2008 - VIII ZR 275/07] Rz 13). Es bedarf auch dann einer Modernisierungsankündigung, wenn es zusätzlich Erhaltungsarbeiten gibt (§ 555a Rn 4; LG Berlin ZMR 21, 112; Kinne GE 21, 1538). Eine Modernisierungsankündigung ist hingegen unnötig, wenn der Mieter der Modernisierung bereits in ihrer Kenntnis zugestimmt oder bereits tatsächlich geduldet hat oder eine Bagatellmaßnahme (Rn 22) vorliegt. Zum Anwendungsbereich iÜ s Vor § 555a Rn 3a.

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