Rn 7

›Beginn‹ ist der Zeitpunkt, in dem der nach § 555d II 1 Geschützte die maßgebliche Härte iSv § 555d II 1 erfährt. Von bloßen Vorbereitungsmaßnahmen (Vermessung, Markierung, Voruntersuchungen, Besichtigungen) gehen idR keine Härten aus. ›Beginn‹ iSv § 555c I 1 ist daher idR der voraussichtliche (§ 555c I 2 Nr 2) Zeitpunkt, in dem die geplante, vorbereitete Modernisierungsmaßnahme substanziell anfängt, in dem also durch eine bauliche Veränderung in die Mietsache ›eingegriffen‹ und äußerlich sichtbar wird (LG Berlin ZMR 21, 112; s.a. Hinz NZM 13, 209, 226; Abramenko § 2 Rz 25). Kein substanzieller Eingriff ist zB die bloße Einrichtung der Baustelle, das Aufstellen von Schildern oder Planungen (LG Berlin GE 02, 1626). Eine Modernisierungsmaßnahme ist ebenso wie eine Erhaltungsmaßnahme (erst) beendet, wenn sich die Mietsache, va die Mieträume, wieder in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.

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