Rn 1

Nach I 1 sind auf die Pflegschaft grds die für das Betreuungsrecht geltenden Regeln anzuwenden. Das gilt nicht nur für die in den §§ 1882 ff geregelten Pflegschaften, sondern auch für die Nachlasspflegschaft, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

 

Rn 2

Im Einzelnen gelten insb entspr: die Vorschriften über die Vertretung und die Haftung (§§ 1823, 1824, 1826), die Vorschriften über die Vermögenssorge und die Aufsicht (§§ 1835–1862, 1864–1867), tw auch die Vorschriften über die Beendigung (§§ 1870–1874). Entspr anwendbar ist auch § 1821. Der Pfleger hat die Pflegschaft im Interesse der Beteiligten zu führen und muss diese nach Möglichkeit ermitteln. Für die Nachlasspflegschaft gilt das Trennungsgebot des § 1836 entspr, dh, der Nachlasspfleger hat nach Auflösung der Erblasserkonten das vorhanden Vermögen gem §§ 1841, 1842 so anzulegen, dass als Kontoinhaber die ›unbekannten Erben‹ des Erblassers, vertreten durch den Nachlasspfleger, anzugeben sind. Nicht anwendbar ist für die Aufhebung der sonstigen Pflegschaften § 1871, da insoweit die Sondervorschrift des § 1887 gilt. Keine Anwendung finden auch die auf das Pflegschaftsrecht nicht übertragbaren Regelungen der §§ 1822, 1825, der Vorschriften über Personenangelegenheiten (§§ 1827–1834) und § 1863. Bei der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte kann § 1821 keine Anwendung finden, der Pfleger hat jedoch die Pflegschaft in deren Interesse zu führen (BTDrs 19/24445, 366 f).

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