Gesetzestext

 

(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:

1. persönliche Situation des Betreuten,
2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.

Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. In diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2. Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.

(3) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen. Der Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:

1. Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten,
2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten,
3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs,
4. bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann, und
5. die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4.

(4) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm regelt die Berichtspflicht des Betreuers über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und dient der Aufsichtsführung durch das BtG. § 1863 sieht drei verschiedene Arten von Berichten vor, den Anfangsbericht (I u II), den Jahresbericht (II) und den Schlussbericht (IV) und ersetzt in modifizierter Form § 1840 I 1 aF u § 1901 IV 2 u 3 aF. Die Verpflichtung zum Bericht besteht gegenüber dem BtG, der Betreute hat gegen den Betreuer keinen Anspruch auf Abgabe des Berichts. Eine Befreiung von der Berichtspflicht ist nicht möglich.

B. Anfangsbericht (I u II).

 

Rn 2

Zweck. Nach I 1 wird der Betreuer verpflichtet, bei Erstbestellung oder bei einem Betreuerwechsel einen Anfangsbericht zu erstellen. Bei der Pflicht zur Erstellung eines Anfangsberichts handelt es sich um ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung in der rechtlichen Betreuung. Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Betreuer zu veranlassen, sich bereits am Anfang oder bei Übernahme der Betreuung iR seines Aufgabenkreises zu überlegen, welche Ziele die Betreuung haben soll, welche Maßnahmen zur Unterstützung des Betreuten zu ergreifen sind und wie dessen Selbstbestimmungsrecht bestmöglich gewahrt werden kann. Soweit möglich hat dies in Absprache bzw gemeinsam mit dem Betreuten zu erfolgen (BTDrs 19/24445, 299 ff). Inhalt. Der Anfangsbericht enthält Angaben zur persönlichen Situation des Betreuten (Nr 1), dh zugrunde legende Daten der Situation des Betreuten sowie kurze Angaben zu Lebenslage, Fähigkeiten und Ressourcen, Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten, um dem BtG ein möglichst umfassendes Bild von der persönlichen Ausgangslage des Betreuten zu geben. Weiterhin sind Angaben zu den Zielen der Betreuung und ggf bereits durchgeführten oder beabsichtigten präventiven u rehabilitativen Maßnahmen zu machen (Nr 2). Schließlich sind im Anfangsbericht Angaben zu den Wünschen des Betreuten zu machen, zu deren Feststellung der Betreuer bereits gem § 1821 II 2 ausdrücklich verpflichtet ist (Nr 3). Ein nach § 1835 zu erstellendes Vermögensverzeichnis ist dem Anfangsbericht beizufügen (I 3). Der Anfangsbericht soll dem BtG innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt w...

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