Gesetzestext

 

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.

(2) 1Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung

1. zu Gunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
2. zu Gunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.

2Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.

(3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.

(4) Die §§ 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.

(5) § 1931 findet zu Gunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Rechtsfolgen der Aufhebung richten sich nur in den ausdrücklich aufgeführten Fällen nach den Vorschriften der Scheidung. Unterschieden wird hinsichtlich der Aufhebungsgründe und der Anwendbarkeit der jeweiligen Scheidungsfolgeregelung, dh für Ansprüche auf Unterhalt nach Aufhebung der Ehe (II), auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich (III), die Überlassung der Ehewohnung und von Haushaltsgegenständen (IV) sowie zum Erbrecht (V).

 

Rn 2

Die Unterschiede können je nach Parteirolle den Ausschlag dafür geben, ob eine Ehescheidung oder ein Aufhebungsverfahren betrieben wird. Diese Folgen sind bei der Entscheidung über den einzuschlagenden Weg zu beachten und der Verfahrensbevollmächtigte muss seine Mandantschaft informieren und sie über die jeweiligen Rechtsfolgen belehren, um Regressansprüche zu vermeiden.

B. Unterhalt (Abs 2).

I. Grundsätze.

 

Rn 3

Liegen die Voraussetzungen der §§ 1303, 1304, 1306, 1311 und 1314 II Nr 1 u 2 vor, kann im Fall der Eheaufhebung grds nur der bei Eheschließung gutgläubige bzw getäuschte oder bedrohte Ehegatte nachehelichen Unterhalt verlangen (II 1 Nr 1), während in den Fällen der §§ 1306, 1307 und 1311 Unterhaltsansprüche wechselseitig bestehen können, wenn beide Ehegatten Kenntnis von den die Aufhebbarkeit ihrer Ehe begründenden Tatsache hatten (II 1 Nr 2). Für den gutgläubigen Ehegatten besteht daher auch nach Aufhebung der Ehe ein Anspruch nach Maßgabe des § 1570 (Hamm FamRB 23, 6). Über die §§ 1569 ff hinaus besteht nach Maßgabe des § 1361 bis zur Rechtskraft der Eheaufhebung auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, der durch § 1318 II nicht ausgeschlossen wird (Hamm FamRB 23, 7; Bremen FamRZ 16, 828).

 

Rn 3a

Danach wäre im Fall des § 1303 ein Unterhaltsanspruch bei Kenntnis von der Minderjährigkeit – trotz dessen Schutzbedürftigkeit – weitgehend ausgeschlossen. Bei einem Verstoß gg § 1304, 1314 II Nr 1 steht nur dem geschäftsunfähigen oder vorübergehend gestörten Ehegatten ein Anspruch zu. Im Fall der Doppelehe (§ 1306) sind die Ansprüche des ersten Ehegatten und des zweiten gutgläubigen Ehegatten gleichrangig, während bei beiderseitiger Bösgläubigkeit der Zweitehe der Anspruch des ersten Ehegatten nicht gekürzt werden darf. Bei einem Verstoß gg §§ 1307, 1311 steht dem bösgläubigen Ehegatten kein Anspruch zu, während bei beiderseitiger Kenntnis die §§ 1569 ff gelten. Bei einer Scheinehe (§ 1314 II Nr 5) scheidet ein Unterhaltsanspruch an der fehlenden wechselseitigen Übernahme von Verantwortung aus. Schließlich kann nur der getäuschte oder bedrohte Ehegatte (§ 1314 II Nr 3, 4) Unterhalt verlangen.

II. Kenntnis.

 

Rn 4

Erforderlich ist nur die Kenntnis der Aufhebungstatsachen, nicht die rechtliche Wertung als Aufhebungsgrund (Hamm FamRB 23, 7). Maßgebend ist die bei Eheschließung vorhandene und nicht die später erlangte Kenntnis. Hat der zur Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung über eine persönliche Eigenschaft (hier: Zeugungsunfähigkeit) berechtigte Ehegatte nach Aufdeckung der Täuschung noch einige Monate mit dem anderen zusammengelebt, kann dies nicht als Bestätigung (§ 1315) gewertet werden, wenn er in dieser Zeit durchgehend, aber vergeblich versucht hat, den anderen zur Teilnahme an medizinischen Maßnahmen zur Behebung der störenden Eigenschaft zu veranlassen (Stuttgart FamRZ 2005, 33).

III. Beweislast.

 

Rn 5

Die Gutgläubigkeit wird vermut...

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