Gesetzestext

 

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

A. Geltung der Regeln über den Zugewinnausgleich.

 

Rn 1

Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Wirksamwerden der Eheschließung oder des die Zugewinngemeinschaft begründenden Ehevertrages.

 

Rn 2

Da nur auf die formale Rechtsposition abzustellen ist, gilt die Zugewinngemeinschaft auch nach fehlerhafter Eheschließung (BGH FamRZ 80, 768 für den Fall der bigamischen Ehe) oder wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft nicht verwirklicht haben.

 

Rn 3

Die Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines Ehegatten (§ 1371), bei Wirksamwerden der Aufhebung oder Scheidung der Ehe (§§ 1313 ff, 1318 III, 1564 ff), mit der Rechtskraft des Beschlusses, das einem Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns stattgibt (§ 1388) oder mit dem Wirksamwerden eines auf Beendigung der Zugewinngemeinschaft gerichteten Ehevertrages (§§ 1408 I, 1414). Endet die Zugewinngemeinschaft durch den gleichzeitigen Tod beider Ehegatten, findet ein Zugewinnausgleich nicht statt, da Ausgleichsansprüche nur in der Person des Ehegatten entstehen können (BGH FamRZ 78, 678 [BGH 28.06.1978 - IV ZR 47/77]).

 

Rn 4

Wegen der Möglichkeit der vertraglichen Änderung des Güterstandes vgl § 1408.

B. Grundsatz der Vermögenstrennung (Abs 2).

 

Rn 5

Weder das von den Ehegatten in die Ehe eingebrachte noch das von einem Ehegatten während der Ehe erworbene Vermögen wird gemeinsames Eigentum. Jeder Ehegatte haftet für vor und während der Ehe begründete Verbindlichkeiten selbst und nur mit seinem Vermögen. Jeder verwaltet sein Vermögen nach Maßgabe des § 1364 selbstständig.

C. Verfahren.

 

Rn 6

Da der gesetzliche Güterstand die Regel bildet, trägt jeder Ehegatte für die Behauptung der Vereinbarung eines Ehevertrages und den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft die Beweislast. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts im Fall der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen im Wege der Teilklage vgl Zweibr FamRZ 14, 977.

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