Gesetzestext

 

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Mit der Rechtskraft der gestaltenden Entscheidung über den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es tritt Gütertrennung ein. Das gilt sowohl im Fall der Entscheidung nach § 1385 als auch der nach § 1386. Die Regelung ist verfassungskonform (KG FamRZ 95, 152). Kommt es nach Rechtskraft der Entscheidung zur Aussöhnung der Eheleute, ist die Fortsetzung der Zugewinngemeinschaft nur als Folge eines Ehevertrages möglich.

 

Rn 2

Eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt des § 1388 ist unzulässig, da es der Norm an der Vollstreckbarkeit fehlt und die Anordnung die Gestaltungswirkung des Endbeschlusses vorwegnehmen würde sowie in ihren Wirkungen nicht mehr rückgängig zu machen wäre (Staud/Thiele Rz 6).

B. Tatbestand und Rechtsfolge.

 

Rn 3

Der auf den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ergehende Beschl ist sowohl im Fall des § 1385 als auch des § 1386 eine Gestaltungsentscheidung, die güterstandsändernde Wirkung hat – bei § 1385 verbunden mit dem Leistungsausspruch. Endet das Verfahren durch Vergleich, tritt Gütertrennung nur ein, wenn sie formgerecht vereinbart ist.

 

Rn 4

Da in den §§ 1385 ff eine den §§ 1449 II, 1470 II entspr Vorschrift zur Wirkung der Entscheidung ggü Dritten fehlt, ist § 1412 nicht anwendbar (hM: Staud/Thiele Rz 10; Grüneberg/Brudermüller Rz 4). Anderes gilt, wenn das Verfahren durch Vergleich endet; dann ist § 1412 unmittelbar anwendbar. Die Möglichkeit der Eintragung der Gütertrennung ins Güterrechtsregister besteht jedoch stets (BGH NJW 76, 1258 [BGH 14.04.1976 - IV ZB 43/75]).

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