Gesetzestext

 

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

 

Rn 1

Die Norm gibt die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 1385 die Zugewinngemeinschaft durch Gestaltungsentscheidung zu beenden, ohne zugleich auch den Leistungsanspruch geltend zu machen. Hiervon wird insb Gebrauch machen, wer sich keinen eigenen Anspruch verspricht, aber aus sonstigen Gründen den Güterstand beendet wissen möchte. Rechtsfolge ist wie bei § 1385 der Eintritt der Gütertrennung (§ 1388). Abzustellen ist im Falle des § 1385 Nr. 1 allein auf den Ablauf der Frist. Eines berechtigten Interesses an der vorzeitigen Aufhebung bedarf es nicht (BGH FamRZ 2019, 1045).

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