Gesetzestext

 

(1) 1Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. 3Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift soll zum einen die Durchführung des Sachverständigenbeweises (wie §§ 380, 390 für den Zeugenbeweis, jedoch ohne die Möglichkeit von [Ersatz-]Ordnungshaft und Vorführung), zum anderen die Befolgung der Herausgabe- und Mitteilungspflichten des § 407a V sichern. Außerdem soll der SV (anstelle der Parteien) in von ihm zu vertretender Weise verursachte Kosten tragen. Für die bloße Verzögerung der Einreichung eines schriftlichen Gutachtens gilt § 411 II.

B. Einzelerläuterungen.

I. Voraussetzungen.

1. Begutachtungspflicht.

 

Rn 2

Die Pflicht zur Begutachtung besteht gem § 407 und kann sich auch aus der Bereiterklärung im konkreten Fall ergeben.

2. Pflichtverletzung.

a) Nichterscheinen.

 

Rn 3

Die Verhängung von Sanktionen wegen Nichterscheinens setzt voraus, dass der SV trotz ordnungsgemäßer Ladung (§ 377 I, II) und Pflicht zum Erscheinen (ausgenommen im Falle der §§ 402, 386 III, 375 II, 382) nicht erscheint. Umfasst ist eine verfrühte Entfernung, auch die sitzungspolizeiliche (§ 158). Sanktionen sind nicht möglich bei hinreichender Entschuldigung, §§ 402, 381. Ein im Ausland ansässiger SV kann nicht vor das Prozessgericht gezwungen werden, s § 404 Rn 7.

b) Weigerung.

 

Rn 4

Eine solche kann bzgl der Gutachtenerstattung, aber auch einer angeordneten Eidesleistung (s § 410 Rn 3) erklärt werden. Dies kann auch konkludent erfolgen, zB durch vollständige Untätigkeit (Dresd MDR 02, 1088). Zur Abgrenzung ggü § 411 II s Rn 1. Die Möglichkeiten nach § 409 bestehen nicht, wenn die Weigerung ordnungsgemäß, mit Begründung erklärt und nicht im Zwischenstreit rechtskräftig verworfen wurde, vgl § 408 Rn 2.

c) Zurückbehaltung von Akten oder sonstiger Unterlagen.

 

Rn 5

S § 407a V (dort Rn 12).

II. Folgen.

 

Rn 6

S §§ 380, 390, jedoch ohne die Möglichkeit von (Ersatz-)Ordnungshaft und Vorführung. Soweit erforderlich (vgl Rn 8), kann das Ordnungsgeld ›noch einmal‹ festgesetzt werden, höchstens also zweimal (Celle OLGZ 75, 372; Dresd MDR 02, 1088; aA KG NJW 60, 1726 [KG Berlin 27.04.1960 - 12 W 668/60] zu § 380). Für die Zuständigkeit gilt § 400, der Beschl ist zu verkünden und zuzustellen, § 329 III.

III. Rechtsbehelfe.

 

Rn 7

Gemäß Abs 2 sofortige Beschwerde (mit aufschiebender Wirkung, § 570 I), bei unterbliebener Kostenentscheidung auch für die Parteien (vgl § 380 Rn 15).

C. Hinweise zur Prozesssituation.

 

Rn 8

Statt oder neben den Maßnahmen nach § 409 kann die entschädigungslose Entziehung des Gutachtenauftrags und Beauftragung eines neuen SV angezeigt sein (vgl §§ 408 I 2, 404 I 3, 360 S 2, 3; Brandbg VersR 06, 1238).

D. Kosten/Gebühren.

 

Rn 9

Im Beschwerdeverfahren wie § 380 (s dort Rn 7).

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