Rn 3

Den Eid kann nur der verantwortliche Gutachtenerstatter selbst leisten, so dass beim Gutachten einer Kollegialbehörde der zur Erläuterung entsandte Vertreter nicht beeidigt werden kann (St/J/Berger § 410 Rz 3). Das Gericht hat die freie Wahl zwischen Vor- und Nacheid, es ist aber klarzustellen, welche Ausführungen der Eid umfasst. Befundtatsachen sind erfasst, Zusatztatsachen nicht (vgl § 414 Rn 2, 4). Zuständig für die Anordnung (durch Beschl) ist das Prozessgericht; Beeidigung mehrerer SV ist gleichzeitig gem §§ 402, 392 S 2 möglich. Wird dann die Beeidigung unberechtigt verweigert, gilt § 409 (zur Gleichstellung vgl § 390 I).

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