Rn 2

Der sachverständige Zeuge wird als Zeuge über die Wahrnehmung vergangener Tatsachen oder Zustände vernommen. Die Wahrnehmung und Bildung des Tatsachenurteils (vgl St/J/Berger vor § 373 Rz 11) war ihm jedoch nur möglich, weil er über eine besondere Sachkunde verfügt. Weitere Wertungen und Schlussfolgerungen darf er als Zeuge nicht ziehen (VfGH Berlin VersR 09, 564, 566 mwN). Die Abgrenzung zwischen Zeuge, sachverständigem Zeugen und SV kann im Einzelfall schwierig sein. Zwischen den ersten beiden ist sie idR ohne Konsequenz (s Rn 3). Die Abgrenzung zwischen Zeugenstellung und der als SV ist bedeutsam, insb für die Ablehnung nach § 406, die Beweiswürdigung (OVG NW NVwZ-RR 08, 214 zur Ablehnung eines Beweisantrags) und für die Vergütung (§ 413; ausreichend, wenn auch SV, s Rn 4). Wahrnehmungen, die ohne gerichtlichen Auftrag gemacht wurden, werden stets über den Zeugenbeweis (ggf iVm § 414) eingeführt (zB auch Wahrnehmungen eines Privatgutachters, BGH MDR 74, 382; s.a. Frankf BauR 19, 294). Bei Wahrnehmungen im gerichtlichen Auftrag ist zu unterscheiden: Zunächst ist der gerichtlich Beauftragte SV hinsichtlich aller Wahrnehmungen, die er aufgrund besonderer Sachkunde gemacht hat (Befundtatsachen), hinsichtlich anderer Feststellungen (Zusatztatsachen) immer (›einfacher‹) Zeuge. Nach Beendigung der Sachverständigenstellung (zB durch erfolgreiche Ablehnung) kann der bisherige SV über Tatsachen, die er iR seines Auftrags aufgrund besonderer Sachkunde wahrgenommen hat, als (sachverständiger) Zeuge vernommen werden (BGH NJW 65, 1492). Zur Abgrenzung vom Zeugen allg vor §§ 402 ff Rn 6. Maßgeblich ist die Funktion, der Inhalt der Bekundung entspr dem vom Gericht erteilten Auftrag, nicht hingegen die möglicherweise falsche Bezeichnung durch das Gericht (BGH MDR 74, 382: Gegenstand der Vernehmung; Ddorf VersR 83, 544 und Kobl MDR 14, 1296 zur Vergütung; s.a. § 413 Rn 2). Kein eigenmächtiges Aufschwingen vom Zeugen zum SV durch unaufgeforderte gutachterliche Äußerungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge