Rn 3

Es gelten uneingeschränkt die Regeln über den Zeugenbeweis. Die Vernehmung darf nicht aufgrund fehlender Sachkunde abgelehnt werden, vielmehr ist das Fehlen anhand der Vernehmung (ggf mit Hilfe von SV) festzustellen. Gründen, die eine Ablehnung gerechtfertigt haben oder hätten rechtfertigen können, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (BGH MDR 74, 382).

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