Gesetzestext

 

1Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. 2Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. 3Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

A. Zweck der Norm.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt in Ergänzung zu den Verfahrensvorschriften der §§ 478–484 einzelne Aspekte des äußeren Ablaufs der Eidesleistung

B. Nacheid.

 

Rn 2

Der Eid ist ›nach der Vernehmung‹ zu leisten. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Aussage des Zeugen protokolliert sein muss gem § 160 III Nr 4. Außerdem ist die Genehmigung des Protokolls gem § 162 I oder (in der Praxis weit überwiegend) gem § 162 II einzuholen. Dies dient der Klarstellung, insb in Verfahren wegen § 153 StGB, welche Aussage genau der Zeuge beeidet hat. § 392 Satz 1 ist aber reine Ordnungsvorschrift; eine Beeidigung vor der Aussage ist daher unschädlich (Musielak/Voit/Huber § 392 Rz 1; Zö/Greger § 392 Rz 1). Wird die Aussage nach Abnahme des Eides noch ergänzt (zB wegen zuvor ›vergessener‹ Fragen, die dem Zeugen nachträglich gestellt werden), so ist § 398 III zu beachten.

C. Beeidigung mehrerer Zeugen.

 

Rn 3

Mehrere Zeugen können gemeinsam beeidigt werden, § 392 S 2; zum Ablauf s § 481 V. Dieses Vorgehen degradiert die Eidesleistung aber vollends zur sinnentleerten Formalität (zum ohnehin zweifelhaften Wert der Beeidigung für die Wahrheitsfindung allgemein s § 391 Rn 5) und sollte daher unterlassen werden (Musielak/Voit/Huber § 392 Rz 2).

D. Eidesnorm.

 

Rn 4

§ 392 Satz 3 bestimmt schließlich die in § 481 I vorgesehene Eidesnorm des Zeugen. Der Umfang dessen, was im Sinne dieser Formel nicht verschwiegen werden darf, bestimmt sich aus § 396 I, also aus dem ›Gegenstand der Vernehmung‹. Dieser muss dem Zeugen häufig erläutert werden; in vielen Fällen wird es sich nicht von selbst verstehen, wieweit die Pflicht des Zeugen reicht, sich zu Punkten zu äußern, von denen er nicht weiß und nicht wissen kann, ob sie für den Streitgegenstand von Bedeutung sind.

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