Gesetzestext

 

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die §§ 478484 sind hinsichtlich des Verfahrens nicht etwa nur für die Eidesleistung von Zeugen, sondern für alle zivilprozessualen Eide von Bedeutung (Zö/Greger Vorb zu § 478 Rz 1; BeckOKZPO/Bechteler § 478 Rz 1). Über §§ 410 I 1, 426 S 3 iVm 452 I 1 finden sie Anwendung auf Sachverständige und Parteien, über § 189 GVG auf Dolmetscher und über §§ 807 III 2, 883 IV, 889 I 2 auf Schuldner in der Zwangsvollstreckung. In Familiensachen und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 30 I FamFG einschlägig. Die Glaubhaftmachung durch Versicherung an Eides statt ist in § 294 geregelt.

B. Schwurpflichtiger.

 

Rn 2

Die Frage, wer ›schwurpflichtig‹ ist, ist nicht im elften Titel geregelt; dies ergibt sich vielmehr zB aus §§ 391, 393, 410 I, 455 I, II. Schwurpflichtig sind daher grds alle Personen über 16 Jahren, die zur Aussageverweigerung und damit zur Eidesverweigerung nicht berechtigt sind (§§ 390, 409, 453 II, 889 II), die die für die Eidesleistung erforderliche Geistesreife haben und die vom Gericht zur Eidesleistung aufgefordert werden (Zö/Greger § 478 Rz 1; BeckOKZPO/Bechteler § 478 Rz 2; zum Bedeutungsverlust des Eides vgl Dölling NZFam 14, 112). Der gesetzliche Vertreter ist selbst schwurpflichtig, 455 I 1.

C. Höchstpersönliche Eidesleistung.

 

Rn 3

Regelungsgehalt des § 478 ist schlicht, dass bei der Eidesleistung jede Vertretung unzulässig ist, dass also der Eid von dem jeweiligen Schwurpflichtigen höchstpersönlich geleistet werden muss (BeckOKZPO/Bechteler § 478 Rz 1).

D. Weiterführende Vorschriften.

 

Rn 4

Vorsätzliche und fahrlässige falsche Eidesleistung ist gem. §§ 154 ff StGB strafbar.

 

Rn 5

Die zivilprozessualen Regeln der Eidesverweigerung sind für Zeugen in § 390, für Sachverständige in § 409, für Parteien in §§ 453 II iVm 446 und für den Zwangsvollstreckungsschuldner in §§ 889 II iVm 888 enthalten.

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