Gesetzestext

 

(1) Das Protokoll enthält

1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2. die Anträge;
3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5. das Ergebnis eines Augenscheins;
6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7. die Verkündung der Entscheidungen;
8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9. der Verzicht auf Rechtsmittel;
10. das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) 1Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. 2Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. 3Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

A. Protokollierung der Formalien (Abs 1).

I. Tag und Ort der Verhandlung (Nr 1).

 

Rn 1

Die Uhrzeit des Aufrufs ist nicht zwingend aufzunehmen. Die Protokollierung der genauen Zeit bietet sich jedoch an, wenn der Erlass eines Versäumnisurteils im Raum steht. Wird die Verhandlung nach § 128a unter Einsatz von bildtechnischen Verfahren an einem anderen Ort geführt, so ist auch dieser Ort zu bezeichnen.

II. Bezeichnung des Rechtsstreits (Nr 3).

 

Rn 2

Der Rechtsstreit wird durch die Parteiangaben bezeichnet. Im Regelfall wird nur ein verkürztes Rubrum aufgenommen. Enthält das Protokoll einen Vollstreckungstitel, sind die Parteien mit voller Anschrift zu bezeichnen, um die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen des § 750 I zu erfüllen. Es erweist sich als praktikabel, die fehlenden Angaben in der Vollstreckungsklausel nachzutragen (St/J/Roth Rz 3; aA Zö/Schultzky Rz 2, der eine Protokollberichtigung nach § 164 für erforderlich hält).

III. Namen der Zeugen (Nr 4).

 

Rn 3

Auch die Namen der nicht vernommenen Zeugen werden sinnvollerweise protokolliert. Denn es kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer späteren Aussage von Bedeutung sein, wenn die Zeugen bereits an einer früheren Verhandlung teilgenommen haben. Der Zeitpunkt der Entlassung der Zeugen und Sachverständigen wird üblicherweise nicht im Protokoll selber festgehalten, sondern in einem eigenen Formular, welches der Berechnung der Entschädigungsleistung dient. Auch ein Verzicht auf die Geltendmachung von Zeugenentschädigung wird üblicherweise protokolliert.

IV. Ausschluss der Öffentlichkeit (Nr 5).

 

Rn 4

In der nichtöffentlichen Sitzung sind die Namen aller anwesenden Personen zu protokollieren. Personen, die gem § 175 III GVG zum Zwecke der Dienstaufsicht an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen, sind nicht ins Protokoll aufzunehmen (Zö/Schultzky Rz 2).

B. Wesentliche Vorgänge der Verhandlung (Abs 2).

I. Gerichtliche Hinweise.

 

Rn 5

Eine Protokollierung gerichtlicher Hinweise ist mit Blick auf § 139 IV geboten, da der Nachweis für die Erteilung von Hinweisen nur durch den Inhalt der Akten geführt werden kann. Setzt sich das Gericht iRd Erörterung des Sach- und Streitstandes (§ 139 I) detailliert mit den streitentscheidenden Aspekten auseinander, ist es sachgerecht, den Inhalt und das Ergebnis dieser Erörterung festzuhalten. Die floskelhafte Formulierung: ›Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein. ‹ ist nicht aussagekräftig und führt nicht aus dem Verfahrensfehler (s dazu: § 139 Rn 7, § 531 Rn 14) hinaus, wenn der Rechtsmittelführer die Notwendigkeit einer Hinweiserteilung darlegen kann (vgl BGH NJW 06, 60, 62; Rensen MDR 06, 1203 [BGH 13.03.2006 - II ZR 295/04]). Auch die Reaktion der Parteien auf die Hinweise ist zu protokollieren: Für die Prüfung eines Verfahrensfehlers ist es von Relevanz, ob und auf welche Weise die Parteien von einer ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht oder ob sie sich eine Frist zur Stellungnahme erbeten haben. Unterbleibt die Dokumentation der Hinweiserteilung im Protokoll, so kann sie entweder nach § 139 IV durch einen nachträglich gefertigten Aktenvermerk oder durch Erwähnung im Tatbestand des Urteils nachgeholt werden (BGH NJW 06, 62 [BGH 22.09.2005 - VII ZR 34/04]).

II. Neuer Sachvortrag.

 

Rn 6

Führt eine Partei in der mündlichen Verhandlung neuen Vortrag ein, ist dies im Protokoll zu vermerken. Auch die Reaktion der Gegenpartei ist aufzunehmen; sie ist für die Zulassung des Vorbringens ausschlaggebend: Bleiben die erstmals im Berufungsrechtszug...

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