Gesetzestext

 

(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.

(2) 1Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden. 2In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. 3Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht.

(3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.

 

Rn 1

Ist die Sicherheit im Gerichtsgebäude nicht ohne Weiteres gewährleistet, dürfen iRe Sicherheitsverfügung Maßnahmen getroffen werden die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung regeln, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht, wobei die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des die Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13).

Im Rahmen einer Sicherheitsverfügung dürfen nach der ersten Alternative des Abs 1 Personen, die jünger als 16 Jahre sind, pauschal von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn umfangreiche und personalintensive Eingangskontrollen durch Wachtmeister und Polizeikräfte erforderlich werden. Jedenfalls für diese Altersgruppe, bei der eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Fehlen der Erwachsenenreife spricht, kann eine individuelle Prüfung dieser Reife durch das Gericht nicht gefordert werden (BGH NStZ 06, 652 [BGH 20.04.2006 - 3 StR 284/05]).

 

Rn 2

Die Landesjustizverwaltungen sind befugt zu bestimmen, wer die Dienstaufsicht führt (vgl die §§ 22 III, 22a, 22b IV, 58 GVG). Die landesrechtlichen Regelungen weisen die Dienstaufsicht den Gerichtspräsidenten zu (vgl zB § 16 BaWü AGGVG, Art 20 Bay AGGVG, § 10 AGGVG Niedersachsen, § 14 AGGVG Berlin, § 24 AGGVG Bremen).

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