Gesetzestext

 

Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schifffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen.

 

Rn 1

Mit Blick auf § 16 S 1 GVG verbietet sich die bisweilen anzutreffende Bezeichnung der Schifffahrtsgerichte als ›Ausnahmegerichte‹. Es handelt sich im Sprachgebrauch des GVG um besondere Gerichte iSv Gerichten für besondere Sachgebiete (Art 101 II GG). Sie werden im Bereich der Zuständigkeiten für die ordentliche Gerichtsbarkeit nach § 13 GVG tätig, gehören indes nicht zu den insoweit in § 12 GVG bezeichneten Typen von (ordentlichen) Gerichten. Da es sich um eigenständige Gerichte für das betroffene Sachgebiet handelt, ist in dem Zusammenhang indes keine Regelung der sachlichen Zuständigkeit, sondern – solange die Gerichte eingerichtet sind – eine abdrängende Rechtswegbestimmung im Bereich der ordentlichen Gerichte zu erblicken.

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