Rn 7

Die Zulässigkeit der Bestellung eines SV, der nicht in der BRD ansässig ist, ist umstr, weil ein solcher nicht der deutschen Gerichtsbarkeit und damit auch nicht dem Sachverständigenzwang der ZPO unterliegt (abl daher BSG SozR Nr 38 zu § 109 SGG; LSG BaWü MedR 86, 85, 87; zur schriftlichen Gutachtenerstattung aber BGH MDR 80, 931; s.a. § 411 Rn 8).

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