Rn 15

Die Partei kann sich gegen das Unterlassen von Beschlüssen gem § 380 insoweit wehren, als es das Gericht versäumt hat, dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen (Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 6). Hierbei ist für die Statthaftigkeit der Beschwerdewert des § 567 II 1 maßgeblich, weil es um Prozesskosten geht, die – mangels Beschlusses gem § 380 – die Partei selbst tragen muss. Durch die Nichtverhängung eines Ordnungsgeldes soll die Partei allerdings nicht beschwert sein (Zö/Greger § 380 Rz 9; Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 6); dem wird nur unter der Voraussetzung zuzustimmen sein, dass das Gericht sicherstellt, dass eine Aussage des Zeugen, auf den die Partei sich berufen hat (§ 377), auf andere Weise verwertbar gewonnen wird.

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