Gesetzestext

 

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

 

Rn 1

Wird im Parteiprozess die nicht anwaltlich vertretene Partei gem § 177 GVG vom Ort der Verhandlung verwiesen, steht es dem Gegner frei, Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten zu beantragen. Eine Vertagung nach § 337 scheidet aus, da die Säumnis in den Fällen des § 177 GVG regelmäßig auf einem Verschulden beruht. Auch scheidet die grds zulässige Möglichkeit, gegen die entfernte Person gem §§ 141 III, 380 I, 409 I Ordnungsgelder zu verhängen, aus, wenn das die Entfernung rechtfertigende Verhalten bereits Anlass für ein Ordnungsgeld nach § 178 GVG gewesen ist.

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