Gesetzestext

 

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.

(2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.

(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:

für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,

für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung,

für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm privilegiert die Regierungs- und Parlamentsmitglieder (s aber unten Rn 4); diese sind der Pflicht (§ 377 II Nr 3) enthoben, sich zum Prozessgericht zu begeben. Die in Abs 2 angesprochene ›zweite Kammer‹ gibt es seit Abschaffung des Bayerischen Senats nicht mehr.

B. Amtssitz.

 

Rn 2

Die Vernehmung ›am Amtssitz‹ bezieht sich nicht auf das Amtsgebäude der Regierung oder des Parlaments, sondern auf die Gerichtsstelle (§ 219). Eine Sonderregelung für den Bundespräsidenten findet sich in § 375 II.

C. Sitzungswochen der Parlamentarier.

 

Rn 3

Für Parlamentarier gilt die in § 382 angeordnete Privilegierung nur während der Sitzungswochen (II), so dass sich eine Terminierung in der sitzungsfreien Zeit empfiehlt (Zö/Greger § 382 Rz 3).

D. Ausnahmen.

 

Rn 4

Eine Ausnahme kommt – selbst bei Zustimmung des betroffenen Zeugen – gem § 382 III nur in Frage, wenn das jeweilige Organ als solches zustimmt. § 382 stellt demnach im Ergebnis weniger ein Vorrecht des Zeugen als der Regierung bzw der Versammlung, deren Mitglied er ist, dar. Sagt der Zeuge ohne Genehmigung aus, ist nach allgemeiner Auffassung die Aussage gleichwohl verwertbar (Zö/Greger § 382 Rz 1); ohne Genehmigung kommen freilich Maßnahmen gegen den Zeugen gem § 380 nicht in Frage (Musielak/Voit/Huber § 382 Rz 2).

E. Zeugnisverweigerungsrecht.

 

Rn 5

Nach Art 47 S 1 GG bzw nach den entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen haben Bundestags- und Landtagsabgeordnete außerdem ein Zeugnisverweigerungsrecht über Personen, die sich an sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete gewandt haben, und über die von diesen Personen dabei berichteten Tatsachen.

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