Rn 1

Die Vorschrift soll zum einen die Durchführung des Sachverständigenbeweises (wie §§ 380, 390 für den Zeugenbeweis, jedoch ohne die Möglichkeit von [Ersatz-]Ordnungshaft und Vorführung), zum anderen die Befolgung der Herausgabe- und Mitteilungspflichten des § 407a V sichern. Außerdem soll der SV (anstelle der Parteien) in von ihm zu vertretender Weise verursachte Kosten tragen. Für die bloße Verzögerung der Einreichung eines schriftlichen Gutachtens gilt § 411 II.

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