Rn 15

Liegen die vorstehend genannten Voraussetzungen vor, ist – soweit das tatsächliche Vorbringen schlüssig ist – nach Abs 2 Hs 1 gem dem Sachantrag des Kl das Versäumnisurteil gegen den Bekl zu erlassen. Hat der Kl eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schlüssig vorgetragen, ist das auf seinen Antrag (im Hinblick auf § 850f II) im Tenor zum Ausdruck zu bringen, weil eine entsprechende Ergänzung des Titels im Vollstreckungsverfahren nicht möglich ist (vgl BGHZ 152, 166, 169, aA Naumbg Rpfleger 2012, 37, 38). Das Urt ist als Versäumnisurteil zu bezeichnen; es bedarf keines Tatbestands und keiner Gründe (§ 313b I), sofern das Urt nicht im Ausland geltend gemacht werden soll (§ 313b III). Die Kostenpflicht des Bekl folgt nach § 91 I 1 und die Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 708 Nr 2 (vgl iÜ § 330 Rn 15 bis 17).

 

Rn 16

Das Versäumnisurteil hat auch dann zu ergehen, wenn der Beklagte den eingeklagten Anspruch wieder zu Fall bringen kann (str ist das für den Räumungsanspruch des Vermieters in den Fällen der §§ 543 II 2, 569 III Nr 2 BGB – wie hier: LG Berlin GrundE 09, 269; PWW/Elzer § 569 Rz 20; aA Hambg ZMR 88, 225, 226 [OLG Hamburg 23.02.1988 - 7 W 6/88]).

 

Rn 17

Ist nur ein Teil des Anspruchs schlüssig, ist durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden (vgl Hölzer JurBüro 91, 163, 165). Bezüglich des anderen Teiles ist zu unterscheiden. Besteht der Kl auch nach dem gem § 139 II gebotenen Hinweis auf einer Sachentscheidung, ist dieser Teil durch kontradiktorisches Schlussurteil abzuweisen. Diese Entscheidung kann dann – soweit auf der Säumnis des Bekl beruhend – mit dem Einspruch, iÜ mit der Berufung angegriffen werden (BGH NJW-RR 86, 1326, 1327 [BGH 25.06.1986 - IVb ZB 83/85]). Liegen die bes Voraussetzungen des § 301 I vor, ist – soweit der Rechtsstreit teilweise nicht entscheidungsreif ist – ein Versäumnis-Teilurteil möglich (S/J/Bartels Rz 36). Anders ist es schließlich, wenn es wegen eines Teiles des Anspruchs an den Voraussetzungen des § 335 I fehlt, sodass zwar kein Versäumnisurteil ergehen, aber der Mangel noch behoben werden kann. In diesem Fall ist durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden und der weitergehende Prozessantrag durch Beschl nach § 336 I 1 zurückzuweisen (OLG-Rspr München 19, 108). Nimmt der Kl auf den Hinweis des Gerichts die Klage tw zurück, so ist insgesamt durch Versäumnisurteil – über die Kosten nach §§ 91, 92, 269 – zu entscheiden (Hölzer JurBüro 91, 163, 166; aA HK-ZPO/Kießling Rz 10 – Entscheidung durch Teil-VU und Beschl).

 

Rn 18

Hat der Kl zulässigerweise einen unbezifferten Antrag gestellt, so ist ihm im Versäumnisurteil der Betrag zuzusprechen, der nach dem Vorbringen gerechtfertigt ist (BGH NJW 69, 1427, 1428 [BGH 31.01.1969 - VI ZR 197/67]). Bleibt das Gericht hinter dem zurück, was der Kl nach seinen Angaben für angemessen hält, so ist durch Versäumnis- und kontradiktorisches Urt zu entscheiden. Im Grundsatz dasselbe gilt dann, wenn der Hauptantrag unschlüssig, der Hilfsantrag aber begründet ist. In diesem Fall ist der Hauptantrag durch kontradiktorisches Urt abzuweisen und dem Hilfsantrag gleichzeitig durch Versäumnisurteil stattzugeben (MüKoZPO/Prütting Rz 24; Musielak/Voit/Stadler Rz 14).

 

Rn 19

Bei einer Stufenklage (§ 254) ist auch bei Säumnis des Bekl zunächst nur durch Teilurteil über den Auskunftsantrag zu entscheiden (RGZ 84, 370, 372). Nach hM ist nach dem Grundsatz, dass über jede Stufe gesondert zu verhandeln und zu entscheiden ist (BGH NJW-RR 94, 1185, 1186 [BGH 16.05.1994 - II ZR 223/92]), eine Verbindung der Entscheidung über die Auskunftserteilung und der über die eidesstattliche Versicherung ihrer Richtigkeit nicht zulässig (MüKoZPO/Prütting Rz 23; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 28; Zimmermann § 254 Rz 8). Über die Voraussetzungen von §§ 259 II, 260 II BGB, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, kann jedoch erst nach deren Erteilung entschieden werden.

 

Rn 20

Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund (§ 304 I) kann im Versäumnisverfahren nicht ergehen, da ein solches Urt nur nach § 347 II zulässig ist (s § 347 Rn 2) und gem § 331 II Hs 1 über den Anspruch insgesamt zu entscheiden ist (Stuttg MDR 60, 930; Kobl MDR 79, 587, 588).

 

Rn 21

Auf Antrag des Kl kann das Gericht die ganze oder tw Erledigung der Hauptsache durch Versäumnisurteil feststellen. Ein solches Urt kann auch ergehen, wenn der Kl das erledigende Ereignis (meist die Erfüllung) dem Gericht erst im Termin mitteilt und seinen Antrag dem anpasst (str, s § 335 Rn 10).

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