Gesetzestext

 

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs 2 Nr 2 (Köln CR 19, 654). Die Stufenklage soll dem Kl die Prozessführung nicht allg erleichtern (München AG 17, 631). Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt. Somit ist iRd Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGHZ 189, 79), jedoch nicht um eine sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information zu verschaffen (BGH NJW 12, 3722 [BGH 17.10.2012 - XII ZR 101/10]). Nicht erforderlich ist, dass durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind (BGH DNotZ 16, 847 [BGH 06.04.2016 - VIII ZR 143/15]). Die Stufenklage ermöglicht es, den gesamten Streitstoff mit einer Klage geltend zu machen. Die Stufenklage ist ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung gem § 260 (BGH NJW 12, 2180 [BGH 24.05.2012 - IX ZR 168/11]), nämlich drei Klagen auf Auskunftserteilung, Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt und Zahlung oder Herausgabe. Die Besonderheit liegt darin, dass bei Obsiegen des Kl über die Klageanträge nicht gleichzeitig, sondern stufenweise entschieden wird. Hauptanwendungsfall einer Stufenklage ist die spätere Bezifferung eines Geldbetrags. Weiterhin kommen Ansprüche auf Herausgabe unterschiedlicher Gegenstände in Betracht, wie Übereignung beweglicher Sachen oder Grundstücke, Verschaffung des Besitzes an Sachen, Abtretung von Forderungen oder Übertragung sonstiger Rechte, Erteilung einer Gutschrift im Bankverkehr usw (BGH NJW 03, 2748).

B. TB-Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die ordnungsgemäße Erhebung einer Klage setzt grds einen bestimmten Antrag voraus. Hierzu ist der Kl oft nicht in der Lage, weil er zur Bestimmung seines Leistungsantrags sich vom Gegner noch notwendige Informationen beschaffen muss. Steht dem Kl ein materiell-rechtlicher Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch gegen den Anspruchsgegner zu, kann er als Ausn zu § 253 II Nr 2 einem unbestimmten Zahlungs- oder Herausgabebetrag geltend machen. Der unbestimmte Antrag kann für den Fall einer Veräußerung der Sache sogar alternativ auf Herausgabe oder Zahlung des Erlöses oder Leistung von Schadensersatz lauten (BGH NJW 03, 2748). Die Frage, ob ein Teilurteil in Betracht kommt, ist vAw zu beachten (BGH MDR 17, 844). Der Leistungsanspruch kann von vornherein mit einem Mindestbetrag beziffert werden, sofern eine stufenweise Erledigung angestrebt wird (Brandbg ErbR 20, 880 [OLG Brandenburg 14.07.2020 - 3 U 172/19]).

I. Prozessuale Voraussetzungen.

 

Rn 3

Eine Stufenklage liegt nur dann vor, wenn in der Klageschrift zumindest zwei Anträge in dem Stufenverhältnis verbunden sind. Im Regelfall sind dies der Auskunfts- und der Leistungsantrag.

 

Tenorierungsbeispiel:

Der Bekl wird verurteilt,

1) dem Kl binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist Auskunft zu erteilen über … (genaue Bezeichnung!);
2) für den Fall, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt sein sollte, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich zu versichern;
3) den sich nach Auskunftserteilung ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.
 

Rn 4

Hat der Kl keine andere prozessuale Möglichkeit, seine rechtskräftig festgestellte Unterhaltsverpflichtung wegen eines von der Bekl seither möglicherweise erworbenen Vermögenswertes herabsetzen oder entfallen zu lassen, kann er Abänderungsstufenklage erheben (BGH NJW 93, 1920 [BGH 21.04.1993 - XII ZR 248/91]).

1. Rechtshängigkeit und Verjährungshemmung (§ 204 I Nr 1 BGB).

 

Rn 5

Mit der Klageerhebung (§ 261 I) werden sämtliche Ansprüche rechtshängig, auch der noch unbestimmte Zahlungsanspruch (BGH NJW 15, 1093 [BGH 13.11.2014 - IX ZR 267/13]), sogar alternative Ansprüche (BGH NJW 03, 2748). Damit wird der Ablauf der Verjährungsfrist für sämtliche Klageansprüche in jeder Höhe gehemmt (BGH NJW-RR 95, 770 [BGH 08.02.1995 - XII ZR 24/94]), auch bei Angabe eines falschen Stichtags für die Auskunftserteilung (BGH NJW 12, 2180 [BGH 24.05.2012 - IX ZR 168/11]). Voraussetzung ist aber, dass auch der Leistungsantrag der dritten Stufe gestellt wird und lediglich seine Bezifferung vorbehalten bleibt. Die Hem...

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