Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.10.2019, Az. 11 O 271/17, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.

2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Berufungsstreitwert beträgt bis zu 4.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Kostentragung in einem beendeten Erbrechtsstreit.

Die Klägerinnen sind die Töchter des am ...08.2016 verstorbenen Erblassers G... J... die Beklagte dessen (letzte) Ehefrau. Die Ehegatten lebten in Gütertrennung. Mit notariellem Testament vom 02.04.2015 setzte der Erblasser die Beklagte zur befreiten Vorerbin und die Klägerinnen als Nacherbinnen zu jeweils 1/2 seines Nachlasses ein. Die Klägerinnen haben die Nacherbschaft ausgeschlagen, so dass die Klägerin alleinige unbeschränkte Vollerbin geworden ist.

Gegenstand der 2017 erhobenen Klage waren die Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen (Pflichtteilsquote: je 1/6 des Nachlasses), die diese im Wege einer Stufenklage verfolgt haben.

Mit Teilurteil vom 27.03.2018 (Bl. 61 ff GA) verpflichtete das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des Erblassers. Gleichzeitig wurde der Streitwert für den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch abschließend auf 6.000 EUR festgesetzt.

Das auf Zahlung eines Mindestpflichtteils in Höhe von jeweils 39.333 EUR nebst anteiliger Verzugszinsen gerichtete Klagebegehren wies das Landgericht mit Teilurteil vom 03.01.2019, Bl. 159 ff GA, als wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen gemäß § 301 Satz 1 Var. 2 ZPO unzulässig ab. Zugleich setzte die Zivilkammer den Streitwert bis zum 27.11.2018 auf (2 × 40.298,99 EUR =) 80.597,98 EUR und für den Folgezeitraum auf (2 × 39.333 EUR =) 78.666 EUR fest.

Nachdem die Klägerinnen mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2019 (Bl. 178 ff GA) auf die weitere Vollstreckung des Teilurteils vom 27.03.2018 verzichtet, die Auskunftsstufe ihrer Klage für erledigt erklärt und ihre Pflichtteilsansprüche beziffert hatten sowie die Beklagte in dem von der Einzelrichterin der Zivilkammer daraufhin angesetzten Verhandlungstermin unentschuldigt ausgeblieben war, verurteilte das Landgericht diese mit Versäumnisteilurteil vom 25.07.2019 (Bl. 226 ff GA) antragsgemäß zur Zahlung von - nach Teilaufrechnung - 41.237,75 EUR nebst anteiliger Verzugszinsen an die Klägerin zu 1 und 41.937,75 EUR zzgl. anteiliger Verzugszinsen an die Klägerin zu 2. Den gegen dieses Urteil gerichteten Einspruch nahm die Beklagte später zurück.

Mit dem noch streitgegenständlichen Kostenschlussurteil vom 10.10.2019 (Bl. 257 ff GA) hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits den Klägerinnen als Gesamtschuldnern zu 47,47 % und der Beklagten zu 52,53 % auferlegt. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Einzelrichterin ausgeführt, die Kostenverteilung richte sich nach dem Umfang des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens, das für jede Stufe der Pflichtteilsklage gesondert zu prüfen sei und hinsichtlich dessen es der Festsetzung eines fiktiven Gesamtstreitwertes bedürfe, der angesichts von Einzelstreitwerten für die Auskunftsstufe von 6.000 EUR, das Mindestpflichtteilbegehren von 80.597,98 EUR und die Zahlungsstufe im Übrigen von (2 × 41.937,75 EUR =) 83.175,50 EUR [richtig: 83.875,50 EUR] insgesamt 169.773,78 EUR betrage; da die Klägerinnen fiktiv mit 80.597,98 EUR und die Beklagte mit 89.175,50 EUR unterlegen seien, ergebe sich die tenorierte Kostenquote.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen. Diese rügen, das Landgericht habe verkannt, dass der Streitwert ihrer Zahlungsklagen nicht zu addieren, sondern, da es sich um denselben Pflichtteilsanspruch gehandelt habe, wobei das Mindestpflichtteilbegehren im Rechtssinne nicht durch Teil- sondern Endurteil abgewiesen worden sei, auf dessen Höchstbetrag (von 83.875 EUR) zu begrenzen gewesen sei und hinsichtlich dessen sie obsiegt hätten, woraus folge, dass die Beklagte für die entstandenen Kosten allein hafte.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des am 10.10.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 271/17, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Rechtsmittel für bereits entsprechend § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, da insoweit lediglich die Erhebung einer sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO in Betracht gekommen sei, die die Klägerinnen auch zusätzlich (Klägerinnen: alternativ) eingelegt hätten, so dass die Streitsache schon anderweitig rechtshängig sei. In der Sache stützt die Beklagte mit näheren Ausführungen die erstinstanzliche Entscheidung.

II. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft.

§ 99 Abs. 1 ZPO steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Diese Vorschrift ist unanwendbar, wenn eine rein...

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