Gesetzestext

 

(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.

(2) 1War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. 2Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.

 

Rn 1

Abs 1 enthält eine Klarstellung. Über eine Widerklage ist bei Säumnis des Widerklägers auf Antrag des Gegners nach §§ 330, 331 zu entscheiden. Eine erst im Termin erhobene Widerklage (§ 261 II) muss dem Säumigen gem § 335 I Nr 3 rechtzeitig angekündigt worden sein. Säumnis in Bezug auf die Widerklage ist zu bejahen, wenn die Partei nur zur Klage verhandelt (Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 3). Ist ein Grundurteil über den Anspruch bereits ergangen, ist bei Säumnis des Kl der Anspruch nach § 330 insgesamt abzuweisen, bei Säumnis des Bekl zur Höhe nach § 331 zu entscheiden (Mot zur CPO, 236 = Hahn/Mugdan, Materialien, 299). Eine entspr Anwendung der Norm ist in Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen (§§ 302, 599, 600) geboten (MüKoZPO/Prütting Rz 6).

 

Rn 2

Abs 2 erweitert den Anwendungsbereich des Titels auf Zwischenstreite, über die gemäß § 303 entschieden werden kann. Voraussetzungen dafür sind, dass die Verhandlung auf einen Zwischenstreit zwischen den Parteien beschränkt worden ist (Mot zur CPO, aaO), was in der Ladung ausdrücklich angeordnet werden muss (BGH NJW 82, 888 [BGH 19.11.1981 - III ZR 85/80]), und nicht den Grund des Anspruches selbst betrifft (RGZ 36, 425, 428). Die Vorschrift hat eine geringe Bedeutung. Da die Bestimmungen über die Zwischenurteile zur Wiederaufnahme (§ 217 4 1 CPO) und zur Eidesleistung (§ 426 II 1 CPO) gestrichen sind, bleiben im Wesentlichen noch Zwischenstreite über eine gesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit eines Einspruchs (s.o. § 341 Rn 4; BGH NJW-RR 08, 876, 877 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06]), die Pflicht zur Vorlegung einer Urkunde (§§ 422, 423) und über deren Echtheit (§§ 439, 440) als Gegenstände für ein Versäumniszwischenurteil übrig.

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