Rn 7

Diese Vorschrift, die nur bei Säumnis des Bekl Bedeutung hat, schließt die in § 331 I angeordnete Geständnisfiktion aus, soweit diesem tatsächliches Vorbringen oder Sachanträge nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind (MüKoZPO/Prütting Rz 10; Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 19).

 

Rn 8

Tatsächliches Vorbringen sind die anspruchsbegründenden Tatsachen, die das Versäumnisurteil tragen. Die Norm erfasst nicht neues, aber unerhebliches Vorbringen (Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 20). Das soll auch für den Vortrag des Kl zu den für ihn nachteiligen Tatsachen oder vAw zu prüfenden Tatsachen gelten (MüKoZPO/Prütting Rz 12; St/J/Bartels Rz 12), was aber nur insoweit richtig ist, als es sich um Erwiderungen zu Einwendungen und Einreden des Bekl handelt, die auf Grund der Säumnis nicht zu berücksichtigen sind. Soweit der Kl im Termin selbst seinem Klagebegehren entgegenstehende Tatsachen vorträgt, führt das zur Klageabweisung nach § 331 I 2. Fall (s § 331 Rn 10).

 

Rn 9

Rechtzeitig mitgeteilt ist Vorbringen, das innerhalb der Einlassungsfrist nach § 274 III, in Folgeterminen in der Frist nach § 132 I dem Bekl zugetragen wurde. Die längere Frist zur Einziehung von Erkundigungen (§ 282 II) findet wegen der Säumnis des Bekl keine Anwendung (hM: Musielak/Voit/Stadler Rz 4 mwN; Zö/Herget Rz 4). Im Anwaltsprozess muss das Vorbringen zudem durch einen postulationsfähigen Anwalt in einem Schriftsatz mitgeteilt worden sein (Rostock OLGR 97, 75); im Parteiprozess ist zwar keine schriftsätzliche, aber eine so fristgerechte Mitteilung erforderlich, dass sich der Bekl darauf einrichten kann (Frankf FamRZ 93, 1467, 1468). Rechtzeitig mitgeteilt ist auch mündliches Vorbringen in einem früheren Termin, sofern es in Anwesenheit des Bekl erklärt wurde oder aber im Protokoll festgehalten und diesem mitgeteilt worden ist (str wie hier wohl ThoPu/Reichold Rz 5; aA nur bei Anwesenheit des Gegners: Musielak/Voit/Stadler Rz 4; St/J/Bartels Rz 14).

 

Rn 10

Das Vorstehende gilt sinngemäß auch für die Sachanträge (§ 297). Ein Versäumnisurteil ist zulässig bei Beschränkungen des Klageantrages, die nach § 264 Nr. 2 nicht als Klageänderungen anzusehen sind (Wieczorek/Schütze/Büscher Rz 24). Das Versäumnisurteil kann ergehen, wenn das Gericht das Vorbringen tw als nicht schlüssig ansieht oder der Kl Teilleistungen des Bekl Rechnung tragen will. Dasselbe gilt nach dem Zweck der Norm auch, wenn der Kl im Hinblick auf eine inzwischen erfolgte Leistung des Bekl im Termin seine Klage dahin ändert, dass er den Rechtsstreit ganz oder tw in der Hauptsache für erledigt erklärt (Köln MDR 95, 103; KG MDR 99, 185 [KG Berlin 11.09.1998 - 18 U 786/98]; St/J/Bartels § 331, Rz 45; aA MüKoZPO/Prütting Rz 12; Musielak/Voit/Stadler § 331 Rz 15). Anders ist es aber, wenn die Erledigungstatsachen ausschließlich der Einfluss- und Wahrnehmungssphäre des Klägers angehören. Dann steht der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) dem Erlass eines die Erledigung des Rechtsstreits feststellenden Versäumnisurteils entgegen (Hamm MDR 22, 976).

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