Rn 9

Das Versäumnisurteil gegen den Bekl setzt die Schlüssigkeit des Klagevorbringens voraus. Der Sachvortrag des Kl ist schlüssig, wenn dieser Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in dessen Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten (oft fehlerhaft als Substantiierung gefordert) ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind (BGH NJW 05, 2710, 2711 [BGH 01.06.2005 - XII ZR 275/02]). Hierauf ist gerade bei der Prüfung der Schlüssigkeit nach § 331 zu achten, da eine tatrichterliche Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen des Kl nicht stattfinden soll (s Rn 1).

 

Rn 10

Der Schlüssigkeit steht es entgegen, wenn der Kl selbst rechtsvernichtende oder -hindernde Tatsachen vorträgt Eine Partei, die eine ihr ungünstige Behauptung aufstellt, muss es sich gefallen lassen, dass das Gericht diese zu ihren Ungunsten verwertet (RGZ 94, 348, 349; LG Münster Urt v 27.3.20 – 8 O 107/19, juris Rz 33). Das gilt auch für die Einrede der Verjährung. Sie ist zu berücksichtigen, wenn der Kl deren Erhebung selbst vorträgt (BGH NJW 99, 2120, 2123; Ddorf NJW 91, 2089, 20909 [OLG Düsseldorf 05.02.1991 - 24 U 121/90]. Ist sie jedoch nur vom Bekl in einem früheren Termin erhoben worden, soll sie – wie anderes Vorbringen des Bekl – nach § 332 unberücksichtigt bleiben (so: Nierwetberg ZZP 98, 442, 446; MüKoZPO/Prütting Rz 18; St/J/Bartels Rz 22 aA St/J/Grunsky 22. Aufl Rz 12). Str ist ua die Behandlung des ›Normalfalls‹, wenn der Kl auf die von dem im Termin säumigen Bekl schriftsätzlich vorgebrachte Einrede mit Rechtsausführungen reagiert hat. Mit der wohl hM ist die Einrede hier im Zweifel nicht zu berücksichtigen, weil der Bekl seinen schriftlichen Vortrag nur in mündlicher Verhandlung in den Prozess einführen kann (BGH NJW 99, 2120, 2123 [BGH 22.04.1999 - IX ZR 364/98]).

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