Rn 1

Abs 1 S 1 fingiert ein Geständnis (entspr § 288 I 1) des säumigen Bekl zu den vom Kl zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Tatsachen. Dieser muss sein Vorbringen nicht glaubhaft machen; das Versäumnisurteil soll auch ergehen, wenn der Richter Zweifel an der Wahrheit hat (Mot zur CPO, 230 = Hahn/Mugdan, Materialien, 294). Mit dem durch die Zivilprozessnovelle 1974 (BGBl I 753) eingefügten S 2 sind der Vortrag zur Vereinbarung eines Erfüllungsorts (§ 29 II) oder eines Gerichtsstands (§ 38) von der Geständnisfiktion ausgenommen und die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffenden Voraussetzungen dem Amtsprüfungsgrundsatz unterworfen worden (Vollkommer Rpfleger 74, 129, 138). Abs 2 schreibt dem Gericht eine Prüfung der Schlüssigkeit des tatsächlichen Vorbringens vor. Der mit der Vereinfachungsnovelle 1976 (BGBl I 3281) eingefügte Abs 3 ermöglicht ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren. Dieses Versäumnisurteil dient dazu, die nicht wirklich streitigen Verfahren mit einem für das Gericht möglichst geringen Arbeitsaufwand zu erledigen (BTDrs 7/2729, 70, 80).

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