Gesetzestext

 

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

A. Verfahren und Entscheidungsinhalt.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den Ablauf u die verfahrensrechtlichen Grundsätze des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie den möglichen Inhalt der gerichtlichen Entscheidung. Sie entspricht weitgehend § 577 ZPO sowie dem Revisionsverfahren der ZPO.

B. Norminhalt.

 

Rn 2

I entspricht § 577 I ZPO u § 552 I ZPO (s § 577 ZPO Rn 2 ff u s § 552 ZPO Rn 1) sowie § 68 II (s § 68 Rn 3). II entspricht § 577 III ZPO u § 561 ZPO (s § 577 ZPO Rn 8 u s § 561 ZPO Rn 1, 3). III entspricht § 577 II ZPO u § 557 ZPO (s § 577 ZPO Rn 6 f u s § 557 ZPO Rn 1 ff). IV entspricht § 555 I 1 ZPO (s § 555 ZPO Rn 1 ff; in fG-Familiensachen gelten dabei statt § 113 I iVm §§ 253 ff ZPO die §§ 23 ff). V entspricht § 562 I ZPO (s § 562 ZPO Rn 3). VI entspricht § 577 IV, V ZPO u § 563 I–III ZPO (s § 577 ZPO Rn 9 ff u s § 563 ZPO Rn 2 ff). VII entspricht § 577 VI 3 ZPO (s § 577 ZPO Rn 12 f).

C. Reformatio in peius.

 

Rn 3

Infolge der gem III 1 geltenden Antragsbindung des Rechtsbeschwerdegerichts besteht generell – also auch in fG-Familiensachen – ein Verböserungsverbot; dieses wirkt auch bei einer Zurückverweisung fort (Keidel/Meyer-Holz § 74 Rz 79 ff).

D. Entsprechende Anwendung von Vorschriften über das Beschwerdeverfahren.

 

Rn 4

S § 62 Rn 1, § 64 Rn 1, 7 ff.

E. Kosten/Gebühren.

I. Kosten.

 

Rn 5

S § 69 Rn 6.

II. Gebühren.

 

Rn 6

Gericht: KV-FamGKG Hauptabschn 1 Ziff 1130 ff, 1140, Hauptabschn 2 Ziff 1213 ff, 1216, 1225 ff, 1228 f, Hauptabschn 3 Ziff 1316 ff, 1319, 1325 ff, 1328; bei Zurückverweisung gem § 31 FamGKG kein neuer Gebührenanfall. RA: VV-RVG Teil 3 Abschn 2 Unterabschn 2; bei Zurückverweisung gem § 21 I RVG erneuter Gebührenanfall. Verfahrenswert: § 40 FamGKG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge