Rn 2

Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren der Regelfall, auch wenn dies für die Parteien den Rechtsstreit weiter in die Länge zieht und auch wenn in manchen Fällen zu begrüßen wäre, dass der BGH von der Möglichkeit, nach § 563 III in der Sache selbst zu entscheiden, couragierter Gebrauch machte. Zurückzuverweisen ist immer dann, wenn die Revision begründet ist, jedoch das Revisionsgericht die ersetzende Entscheidung mangels Entscheidungsreife (Fehlen tatsächlicher Feststellungen vgl Rn 11) nicht selbst treffen kann (Musielak/Voit/Ball § 563 Rz 2).

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