Rn 1
Die Vorschrift ermöglicht eine sachliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung trotz dass sich der Verfahrensgegenstand erledigt hat. Sie dient der Gewährleistung des in Art 19 IV GG verankerten Grundrechts auf effektiven u möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gg Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfG NJW 02, 2456 [BVerfG 05.12.2001 - 2 BvR 527/99]). Sie ähnelt dem verwaltungsrechtlichen Fortsetzungsfeststellungsverfahren gem § 113 I 4 VwGO, wobei der zu überprüfende Akt der öffentlichen Gewalt hier die Entscheidung der Vorinstanz(en) ist. Gg diese muss sich das Rechtsmittel richten; ein isoliertes erstinstanzliches Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist nicht statthaft (BGH FamRZ 13, 28). § 62 ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entspr anzuwenden (BGH FamRZ 13, 289).
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