Rn 9

Ist die angefochtene Entscheidung fehlerhaft und erweist sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, muss sie aufgehoben werden, um den Weg zu einer erneuten Entscheidung freizumachen (Abs 4, Abs 5). Das weitere Verfahren richtet sich danach, ob die Sache entscheidungsreif ist oder nicht. Sind weitere Feststellungen erforderlich, wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (Abs 4 S 1). Erfolgt die Aufhebung wegen eines Verfahrensmangels, wird auch das Verfahren des Beschwerdegerichts aufgehoben, soweit es durch den Mangel betroffen ist (Abs 4 S 2 iVm 562 II). Die folgenden Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen für das Revisionsverfahren. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (Abs 4 S 3; vgl § 563 I 2). Eine solche Vorgehensweise bietet sich in Verfahren an, bei denen der Eindruck entstanden sein kann, die Vorinstanz habe sich innerlich so festgelegt, dass die Gefahr einer Voreingenommenheit besteht (BTDrs 14/4722, 119). Von dieser Möglichkeit wird jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Zurückverwiesen wird an den Einzelrichter, wenn dieser die angefochtene Entscheidung erlassen hat (BGH NJW-RR 03, 936), sonst an die vollbesetzte Kammer. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Sache auch an das Ausgangsgericht zurückverweisen. In diesem Punkt unterscheidet sich das Rechtsbeschwerde- vom Revisionsverfahren. § 563 I 1 verlangt ausdrücklich eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht. § 577 IV 1 schreibt hingegen nicht vor, ob die Zurückverweisung an das Beschwerde- oder an das Ausgangsgericht zu erfolgen hat. Anders als das Berufungsgericht (vgl § 538) kann das Beschwerdegericht nach einer Aufhebung der Entscheidung des Ausgangsgerichts diesem die erforderlichen Anordnungen übertragen (§ 572 III). Dies gilt folgerichtig auch für das Rechtsbeschwerdegericht (vgl BGHZ 160, 176, 185 = NJW 04, 2976; BGH NJW-RR 05, 199, 200; WM 11, 1338 Rz 23; WM 11, 2365 Rz 19; WM 13, 50 Rz 12; WM 15, 1428 Rz 14; WM 22, 546 Rz 22).

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