Rn 1

Aufgrund der Verweisung des § 555 sind auf das Revisionsverfahren grds die §§ 253–494 (mit Ausnahme der §§ 348–350 und von § 278 II–V) anwendbar; die Regelung über den gerichtlichen Vergleich (§ 278 VI) finden demgegenüber keine Anwendung (Musielak/Voit/Ball § 555 Rz 3; Zö/Heßler § 555 Rz 1). Auch wenn § 278 Abs 1 auch für das Revisionsgericht Anwendung finden soll (Musielak/Voit/Ball § 553 Rz 3), entspricht es doch aller Erfahrung, dass Parteien, die einen Rechtsstreit bis in die Revisionsinstanz führen, nicht (mehr) vergleichsbereit sind und dementsprechend das Revisionsgericht auch nur in äußerst seltenen Fällen auf eine gütliche Einigung hinwirkt. Über § 565 (iE vgl dort) sind auf das Revisionsverfahren ferner die dort iE benannten rechtsmitteltypischen Regelungen der Berufungsinstanz anzuwenden. Zulässig sind Beschränkung und Rücknahme der Klage, Anerkenntnis und Verzicht. Auch in der Revisionsinstanz kann der Rechtsstreit noch durch Prozessvergleich beendet werden. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung ist vom Revisionsgericht zu beachten, ebenso eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers, sofern das erledigende Ereignis außer Streit ist (Musielak/Voit/Ball § 555 Rz 2).

 

Rn 2

Abweichungen ergeben sich daraus, dass Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsstreit in den Grenzen des Berufungsurteils und der Revisionsanträge ist (§§ 557 I, 559 I). Wegen der Beschränkung auf den Tatsachenstoff der 2. Instanz (§ 559) sind Klageänderung und Klageerweiterung ebenso wie Widerklage und Aufrechnung in der Revisionsinstanz damit grds ausgeschlossen (vgl iE § 559 Rn 4; Musielak/Voit/Ball § 555 Rz 2).

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