Rn 4

Auch die Erhebung neuer Ansprüche ist in der Revisionsinstanz schon deshalb grds ausgeschlossen, weil sie regelmäßig neuen Tatsachenvortrag voraussetzen (Musielak/Voit/Ball § 559 Rz 3; vgl dazu auch § 551 Rn 8). Im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist daher eine Klageänderung (BGHZ 28, 131, 136f), ebenso eine Erweiterung der Klage (BGH ZIP 09, 1477 Tz 9) und eine Änderung des Klageantrages (BGH GRUR 08, 702 Tz 33 ›Internet-Versteigerung III‹). Unzulässig ist ferner eine Parteiänderung oder Parteierweiterung (BGHZ 135, 107, 108 f; Musielak/Voit/Ball § 559 Rz 3), desgleichen die Erhebung einer Widerklage (BGHZ 24, 279, 285; Musielak/Voit/Ball § 559 Rz 3; St/J/Jacobs § 559 Rz 42). Zulässig ist demgegenüber eine Klageänderung/Änderung des Klageantrages, wenn sie nicht mit einer Änderung des Klagegrundes verbunden ist, oder wenn der Sachverhalt, auf den sich die geänderte Klage stützt, vom Tatrichter bereits gewürdigt wurde, was regelmäßig der Fall ist bei einer Einschränkung des Klagebegehrens (BGHZ 104, 374, 383; Musielak/Voit/Ball § 559 Rz 4; vgl auch § 551 Rn 8), die nicht auf eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrages zielt (BGH GRUR 13, 833 [BGH 05.12.2012 - I ZR 85/11] Tz 24/25 – Culinaria/Villa Culinaria; vgl auch BGH v 12.1.15 – I ZR 36/11 Tz 41 – Monsterbacke II). Ausnw zulässig ist eine Klageänderung auch dann, wenn es nur um eine Klarstellung, Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags auf der Grundlage eines Sachverhalts geht, der vom Berufungsgericht bereits gewürdigt worden ist (BGH 4.8.22 – III ZR 228/20Rz 11 – juris).

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