Rn 7

§ 551 III 1 Nr 1 entspricht § 520 III 2 Nr 1. Auf § 520 Rn 20 ff kann daher Bezug genommen werden. Vergleichbar der Situation bei der Berufung sind die Revisionsanträge von Bedeutung va für die Frage, ob das Berufungsurteil in vollem oder nur in beschränktem Umfang angefochten wird (Musielak/Voit/Ball § 551 Rz 5; Zö/Heßler § 551 Rz 6). Beantragt der Revisionskläger lediglich Aufhebung und Zurückverweisung, ist dies unbedenklich, da die erfolgreiche Revision regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (§§ 562, 563 I). Ein fehlender Sachantrag des Revisionsklägers hindert das Revisionsgericht nicht an einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 III (Musielak/Voit/Ball § 551 Rz 5). Die Revision kann in gleicher Weise wie die Berufung (vgl § 520 Rn 25–27) und wie die Zulassung der Revision (vgl § 543 Rz 4; Musielak/Voit/Ball § 551 Rz 6) beschränkt werden. Sofern die Änderung oder Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte Revisionsbegründung gedeckt ist, können die Revisionsanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geändert, beschränkt oder wieder bis zur Höhe der Beschwer erweitert werden (Musielak/Voit/Ball § 551 Rz 7; Zö/Heßler § 551 Rz 7).

 

Rn 8

Zur Unzulässigkeit der Revision führt es demgegenüber, wenn die Revision statt der Beseitigung einer Beschwer des Klägers lediglich eine Klageänderung zum Gegenstand hat. Da eine Klageänderung nicht nur dann vorliegen kann, wenn der Klageantrag ausgewechselt wird, sondern auch dann, wenn die Auswechslung den Klagegrund betrifft, liegt eine Klageänderung, die zur Unzulässigkeit der Revision führt, bereits dann vor, wenn die Begründung sich ausschließlich auf einen neuen Sachverhalt/Anspruchsgrund beschränkt (Bsp [aus BGH NJW 08, 3570]: der Kl stützt seinen Anspruch in den Tatsacheninstanzen auf eine Genehmigung einer Lastschrift und nimmt die Beklagte als berechtigte Gläubigerin einer Zahlung in Anspruch, die allein aus anfechtungsrechtlichen Gründen rückabzuwickeln ist; in der Revisionsinstanz stützt er sich allein auf § 816 II BGB, indem er die Beklagte als nichtberechtigte Empfängerin einer durch den Lastschrifteinzug erlangten Buchposition behandelt). Wird der in den Vorinstanzen erhobene Klageanspruch nicht wenigstens tw weiterverfolgt, erweist sich in solchen Fällen die Revision des Klägers als unzulässig (BGH NJW-RR 12, 516 [BGH 14.03.2012 - XII ZR 164/09] Tz 17; BGH NJW 08, 3570 f [BGH 16.09.2008 - IX ZR 172/07]; vgl auch § 520 Rn 22). Wird das Klagebegehren auf verschiedene Streitgegenstände (zB verschiedene Marken) gestützt, kann die Klarstellung, in welcher Reihenfolge das Klagebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstände gestützt wird, auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden, wobei sich in der Revisionsinstanz eine Einschränkung in der Wahl der Reihenfolge nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben ergeben kann (BGHZ 189, 56 Tz 13 – TÜV).

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