Rn 20

Mit seinen Anträgen bestimmt der Berufungskläger, in welchem Umfang und mit welchem Ziel er das erstinstanzliche Urt angreifen will. Erst die Anträge verschaffen Klarheit, ob bei der Wertberufung (§ 511 Rn 13 ff) die Berufungssumme von mehr als 600 EUR (§ 511 II Nr 1) erreicht wird.

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