Rn 13

Ist die Berufung an sich statthaft (Rn 2 ff), ist sie gleichwohl nicht ohne weiteres zulässig. Vielmehr muss hinzukommen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Damit sollen Bagatellstreitigkeiten von den Berufungsgerichten ferngehalten werden.

 

Rn 14

Die Wertgrenze gilt für die Anfechtung sämtlicher berufungsfähiger Urteile. Eine Ausnahme besteht allerdings bei der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; sie ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 514 II 2). Dasselbe gilt bei der Wertberufung für die Anschlussberufung (§ 524) des Berufungsbeklagten.

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