Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Klageänderung. Klageerweiterung. Unzulässigkeit der Revision. Berufsbedingte Aufwendungen. Fehlerhafter rechtlicher Hinweis

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.10.2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; v. 9.7.2002 - KZR 13/01 - veröffentlicht bei juris).

 

Normenkette

ZPO § 139 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Nr. 1, § 552 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 18.09.2009; Aktenzeichen 20 UF 331/09)

AG Leipzig (Entscheidung vom 30.04.2009; Aktenzeichen 336 F 1929/05)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Dresden vom 18.9.2009 wird auf Kosten der Klägerin zu 2) verworfen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Rz. 2

Die Beklagte ist die Großmutter der am 10.7.1998 geborenen Klägerin zu 2). Die Eltern sind, wie auch die übrigen Großeltern, leistungsunfähig. Die Mutter, bei der die Klägerin zu 2) lebt, erhält für sie das staatliche Kindergeld und hat in der Zeit von August 2004 bis einschließlich Juli 2010 für sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen.

Rz. 3

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zu 2) ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlichen Kindesunterhalt ab dem 1.5.2005i.H.v. 147 % des Regelbetrags gem. § 2 der Regelbetrag-Verordnung und ab dem 1.1.2008i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Das AG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2) ab Rechtskraft des Urteils 21 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe und ab dem 1.8.2010 21 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe zu zahlen.

Rz. 4

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zu 2) zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bis Juni 2010 97 % und ab Juli 2010 108 % des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a BGB zu zahlen. Auf einen Hinweis der Vorsitzenden, "ab wann sie Unterhalt von der Großmutter" verlange und ob weiterhin Unterhalt ab dem 1.5.2005 geltend gemacht werde, teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2) mit, dass Unterhalt für die Zukunft geltend gemacht werde. Im Verhandlungstermin vor dem OLG stellte die Prozessbevollmächtigte den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) "ab Rechtskraft der Entscheidung 100 % Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftiges Kindergeld zu zahlen".

Rz. 5

Das OLG hat dem Antrag für die Zeit bis zum 31.7.2010 teilweise und im Übrigen in voller Höhe stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2) monatlichen Unterhalt ab Rechtskraft des Urteils i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes und der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und ab dem 1.8.2010 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nur noch abzgl. des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom OLG zugelassene Revision der Klägerin zu 2), mit der sie einen nur durch das hälftige Kindergeld gekürzten Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe schon für die Zeit ab dem 1.5.2005 und nicht erst ab Rechtskraft des Urteils begehrt.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Die Revision ist unzulässig und deswegen nach § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Rz. 7

Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH v. 3.11.2010 - XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100).

I.

Rz. 8

Das OLG, dessen Entscheidung in FamRZ 2010, 736 veröffentlicht ist, hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Die Beklagte sei ihrer Enkelin dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet, zumal beide Eltern und die übrigen Großeltern nicht leistungsfähig seien. Der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Klägerin zu 2) richte sich nach ihrer von den Eltern abgeleiteten Lebensstellung, die beide nicht leistungsfähig seien. Die Klägerin zu 2) könne deswegen lediglich den Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB verlangen.

Rz. 9

Der Bedarf sei durch das nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB anrechenbare hälftige Kindergeld gedeckt. Daneben seien auch die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Unterhaltsvorschussleistungen seien nur im Verhältnis zum barunterhaltspflichtigen Elternteil subsidiär. Im Verhältnis zu den Großeltern seien sie anzurechnendes Einkommen des Kindes und minderten dessen Bedürftigkeit. Dies gelte sowohl für bereits gezahlte als auch für noch zu gewährende Unterhaltsvorschussleistungen. Der Klägerin zu 2) sei bis einschließlich Dezember 2009 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss i.H.v. 158 EUR bewilligt; der Anspruch bestehe voraussichtlich auch darüber hinaus bis zum 31.7.2010. Im Juli 2010 werde die Klägerin zu 2) 12 Jahre alt und könne Unterhalt nach der dritten Altersstufe verlangen. Das hälftige Kindergeld sei laufend auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen, der monatliche Unterhaltsvorschuss noch bis Juli 2010.

Rz. 10

Die Beklagte sei auf der Grundlage ihres um berufsbedingte Aufwendungen bereinigten monatlichen Nettoeinkommens von 2.690 EUR auch unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflichten gegenüber einem weiteren Enkelkind leistungsfähig. Eine Unterhaltspflicht für ihr drittes Enkelkind habe sie nicht hinreichend dargelegt.

Rz. 11

Das OLG hat die Revision zugelassen, da die Frage, "ob Unterhaltsvorschussleistungen im Verhältnis zu den Großeltern anrechenbare Einkünfte sind, die die Bedürftigkeit des Kindes mindern, in Rechtsprechung und Literatur teilweise - thesenhaft - anders beantwortet" werde.

II.

Rz. 12

Die Revision der Klägerin zu 2) ist unzulässig, weil sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.

Rz. 13

1. Die Klägerin zu 2) hatte im Berufungsverfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Entscheidung 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Das OLG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2) monatlichen Unterhalt für die Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und dem 31.7.2010i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes und abzgl. der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie für die Zeit ab dem 1.8.2010i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergelds zu zahlen.

Rz. 14

Weil die Rechtskraft des Urteils nicht vor dem 31.7.2010 eingetreten ist, entfaltet der Tenor der angefochtenen Entscheidung nur für die Folgezeit Wirkung, für die die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin zu 2) Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nur abzgl. des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Insoweit hat das OLG dem Berufungsantrag der Klägerin zu 2) in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin zu 2) ist durch die angefochtene Entscheidung somit nicht beschwert.

Rz. 15

2. Auch soweit die Klägerin zu 2) in ihrem Revisionsantrag den nur um das hälftige Kindergeld geminderten Mindestunterhalt nicht erst für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils, sondern bereits für die Zeit ab dem 1.5.2005 begehrt, führt dies nicht zur Zulässigkeit der Revision.

Rz. 16

Mit diesem Antrag, mit dem sie jedenfalls für die Zeit vom 1.5.2005 bis zum 31.7.2010 weiteren Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen begehrt, wäre im Verhältnis zum Berufungsantrag eine Klagerweiterung verbunden. Darauf, dass in der Revisionsinstanz grundsätzlich keine Klagerweiterung zulässig ist (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 4.5.1961 - III ZR 222/59, NJW 1961, 1467 f.; v. 16.4.1962 - VII ZR 252/60, MDR 1962, 562), kommt es hier allerdings nicht an.

Rz. 17

Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer damit die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein; sie setzen vielmehr ein bereits zulässiges Rechtsmittel voraus (vgl. zur Berufung BGH, Urt. v. 11.10.2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; v. 9.7.2002 - KZR 13/01 - veröffentlicht bei juris).

Rz. 18

3. Der Senat hat die von der Revision gerügten Verfahrensmängel geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Rz. 19

a) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin zu 2) begründet der Hinweis des OLG zu sachdienlichen Berufungsanträgen keinen revisionsrechtlich relevanten Verfahrensmangel. Nachdem die Klägerin zu 2) in ihrem schriftlich angekündigten Berufungsantrag keinen Beginn für die laufenden Unterhaltsleistungen genannt hatte, hatte das Berufungsgericht sie darauf hingewiesen, dass den Berufungsanträgen nicht zu entnehmen sei, ab wann sie Unterhalt von der Großmutter verlange und ob weiterhin ab dem 1.5.2005 Unterhalt geltend gemacht werden solle. Dies entspricht der Verpflichtung des Gerichts aus § 139 Abs. 1 ZPO auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Darauf hatte die Klägerin zu 2) schon vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 10.7.2009 reagiert und angekündigt, Unterhalt "für die Zukunft" geltend machen zu wollen. Dem lag die Rechtsauffassung zugrunde, dass bereits geleistete Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedarfsdeckend anzurechnen sind und nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes sowie der Unterhaltsvorschussleistungen kein ungedeckter Unterhaltsbedarf mehr verblieb. Entsprechend hat sie in der mündlichen Verhandlung lediglich Unterhalt "ab Rechtskraft der Entscheidung" begehrt. An diese Anträge war das Berufungsgericht gem. § 528 Satz 1 ZPO gebunden.

Rz. 20

b) Der weitergehende Hinweis des OLG, der Bedarf der Klägerin zu 2) "dürfte" durch Anrechnung des hälftigen Kindergeldes und Zahlung des Unterhaltsvorschusses gedeckt sein, ist zwar unzutreffend. Denn ein Unterhaltsvorschuss wird nach § 2 Abs. 1, 2 UVG grundsätzlich in Höhe des Mindestunterhalts abzgl. des vollen Kindergeldes gezahlt. Wenn zusätzlich das auf den Barunterhalt entfallende hälftige Kindergeld nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird, verbleibt jedenfalls ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe des hälftigen Kindergeldes.

Rz. 21

Der fehlerhafte rechtliche Hinweis des Berufungsgerichts kann allerdings unabhängig von den Auswirkungen auf die Berufungsanträge keinen revisionsrechtlich relevanten Mangel des Berufungsverfahrens begründen. Die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch dann vom Standpunkt des Vorderrichters aus zu beurteilen, wenn der Hinweis unzutreffend ist (BGHZ 18, 107, 109 f. = NJW 1955, 1358; 31, 358, 362 = NJW 1960, 669, 670; 86, 218, 221 = NJW 1983, 822, 823). Es ist schon im Ansatz verfehlt, eine unrichtige Rechtsansicht des Richters der Vorinstanz auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten. § 139 Abs. 1 ZPO begründet richterliche Aufklärungs- und Hinweispflichten ausschließlich mit dem Ziel, die Parteien zur vollständigen Erklärung über alle erheblichen Tatsachen, zur Bezeichnung der Beweismittel und zur Stellung sachdienlicher Anträge zu veranlassen (BGH, Urt. v. 30.10.1990 - XI ZR 173/89, NJW 1991, 704; v. 14.10.2008 - VI ZR 36/08, NJW 2009, 355, 356).

Rz. 22

Hier hatten die Parteien schon in erster Instanz darüber gestritten, ob und in welchem Umfang die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin zu 2) anzurechnen sind. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung somit nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Klägerin zu 2) erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In welchem Umfang bei Anrechnung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz noch ein ungedeckter Unterhaltsanspruch verbleibt, musste die Klägerin zu 2) im eigenen Interesse selbst prüfen. Dem OLG waren insoweit wegen der Bindung an den Berufungsantrag und der Pflicht zur Unparteilichkeit Grenzen gesetzt.

Rz. 23

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gem. § 564 ZPO ab.

Rz. 24

4. Weil die Revision bereits unzulässig ist, kommt es nicht mehr auf die Zulassungsfrage an, in der sich das OLG der weit überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung angeschlossen hat, wonach Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes gegen seine Großeltern bedarfsdeckend sind (vgl. OLG Dresden FamRZ 2006, 569 ff.; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl., § 8 Rz. 267; Scholz/Kleffmann/Motzer/Soyka, Praxishandbuch Familienrecht Stand: Oktober 2011 J 81; FAKomm-FamR/Klein 4. Aufl., § 1602 BGB Rz. 33).

Rz. 25

Die Revision ist vielmehr bereits nach § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2947056

EBE/BGH 2012

FamRZ 2012, 785

FuR 2012, 310

NJW-RR 2012, 516

AnwBl 2012, 556

JZ 2012, 343

MDR 2012, 603

FamRB 2012, 276

GuT 2012, 165

Mitt. 2012, 374

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