Rn 1
§ 64 enthält in I u II Formvorschriften zur Beschwerdeeinlegung. III ermächtigt das Beschwerdegericht – vorbehaltlich anderweitiger vorgehender Regelungen (s Rn 9) – zum Erlass einstw Maßnahmen. III ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entspr anzuwenden (BGH FamRZ 19, 115).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen