Rn 12

Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschl (Abs 6 S 1). Sie ist zu begründen, wie ein Umkehrschluss aus den Ausnahmevorschriften der S 2 und 3 ergibt. S 2 erklärt die Vorschrift des § 564 für entsprechend anwendbar, nach welcher eine Entscheidung nicht begründet werden muss, soweit Rügen von Verfahrensmängeln, die keine absoluten Revisionsgründe (§ 547) betreffen, nicht für durchgreifend erachtet werden (s Erl dort). Nach S 3 kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr beizutragen. Diese Vorschrift ist mit Wirkung ab dem 1.9.04 durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz v 24.8.04 eingefügt worden (BGBl I 2198). Sie dient der Entlastung des Rechtbeschwerdegerichts (vgl auch BTDrs 16/9733, 290 zur vergleichbaren Vorschrift des § 74 VII FamFG) und kommt insb bei Verwerfungen wegen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 II zur Anwendung, dann also, wenn aus der Begründung kein Ertrag für die Rechtssicherheit zu erwarten wäre (vgl BTDrs 15/3482, 19f). Im Übrigen hat eine Begründung zu erfolgen. Das Rechtsbeschwerdegericht würde sonst seiner Aufgabe – der höchstrichterlichen Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, der Fortbildung des Rechts, der Sicherung einer einheitlichen Rspr (vgl § 574 II) – nicht gerecht. Wird die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, folgt die Begründungspflicht zusätzlich daraus, dass das Beschwerdegericht an die Rechtsauffassung des aufhebenden Beschlusses gebunden ist (§ 577 IV 4).

 

Rn 13

Sieht das Rechtsbeschwerdegericht gem Abs 6 S 3 von einer Begründung ab, bleibt es auch dann dabei, wenn die unterlegene Partei eine Anhörungsrüge gem § 321a erhebt. Weder aus § 321a IV 2, wonach die Entscheidung über die Anhörungsrüge kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a die Bestimmung des Abs 6 S 3 im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Eine Gehörsrüge kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (vgl BTDrs 15/3706, 16; BGH NJW 05, 1432, 1433; NJW-RR 06, 63, 64). Das gilt auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH FamRZ 06, 408).

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