Gesetzestext

 

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 23 ist im Zusammenhang mit § 24 zu lesen und stellt ähnlich wie § 253 ZPO die zentrale Norm für die Verfahrenseinleitung dar. Ein Antrag nach § 23 ist erforderlich für die echten Antragsverfahren nach dem FamFG (§§ 171, 203, 223, 363, 373, 403, 405, 417, 434) sowie nach materiellrechtlichen Vorschriften (P/H/Ahn-Roth Rz 4, 5) ferner für die privatrechtlichen Streitverfahren mit Ausnahme der Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 I). Zum Teil kann ein Verfahren auch vAw oder auf Antrag eingeleitet werden (Keidel/Sternal Rz 9, 10). Für die reinen Amtsverfahren gilt § 24.

B. Antragsberechtigung.

 

Rn 2

Die Antragsberechtigung ist eine Verfahrensvoraussetzung. Bei ihrem Fehlen ist der Antrag als unzulässig abzuweisen. Die Berechtigung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften über das jeweilige Antragserfordernis, ferner aus einer unmittelbaren materiell-rechtlichen Betroffenheit des Antragstellers. Handelt der Antragsteller im eigenen Namen, nimmt dabei aber fremde Rechte wahr, so kann dies gesetzlich vorgesehen sein (gesetzliche Verfahrensstandschaft) oder bei Ermächtigung durch den Berechtigten und eigenem rechtlichen Interesse (gewillkürte Verfahrensstandschaft) zulässig sein (P/H/Ahn-Roth Rz 5a).

C. Antrag (Abs 1).

 

Rn 3

Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Sein Inhalt muss verdeutlichen, was das Ziel des Antragstellers ist. Dazu soll der Antrag begründet werden (Abs 1 S 1). Es kann sowohl ein Verfahrensantrag als auch ein Sachantrag vorliegen. Ein fehlender Antrag kann nachgeholt werden. Ein unklarer oder fehlerhafter Antrag kann durch Verbesserung ex nunc geheilt werden. In allen diesen Fällen muss das Gericht einen Hinweis geben (§ 28 II). Im Einzelnen soll der Antragsteller die relevanten Tatsachen, die Beweismittel und die Beteiligten benennen (Abs 1 S 2). Im Hinblick auf § 36 V (Verweisung durch den zuständigen Spruchkörper an einen Güterichter) und auf § 36a I (gerichtlicher Vorschlag einer Mediation oder außergerichtlicher Streitschlichtung) soll der Antrag Hinweise enthalten, ob bereits eine außergerichtliche Mediation oder Schlichtung versucht wurde und ob solchen Maßnahmen Gründe entgegenstehen (Abs 1 S 3). Im Hinblick auf zu benennende Beweismittel (S 2) sollen auch in Bezug genommene Urkunden vorgelegt werden (Abs 1 S 4). Schließlich soll der Antrag unterschrieben werden (Abs 1 S 5). Alle diese Vorschriften sind als ›Soll-Vorschriften‹ formuliert. Das bedeutet, dass Mängel des Antrags diesen nicht unwirksam machen. Vielmehr übertragen Antragsmängel dem Gericht die Aufgabe, durch Hinweise (§ 28) und Rückfragen vAw (§ 26) festzustellen, ob statt eines Antrags nur ein Entwurf vorliegt und was im Einzelnen vom Antragsteller beabsichtigt ist. Sanktionen bei Verletzung einer Sollvorschrift kennt das FamFG nicht. Antragsänderungen sind analog zu §§ 263, 264 ZPO zulässig.

 

Rn 4

Anträge wie andere relevante Erklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, daher bedingungsfeindlich. Zulässig sind aber innerverfahrensrechtliche Bedingungen wie Hilfsanträge. Anträge und Erklärungen sind einer Auslegung nach den Maßstäben des § 133 BGB zugänglich. Eine Anfechtung solcher Verfahrenshandlungen ist nicht möglich. In Betracht kommt aber ein Widerruf, soweit verfahrensrechtlich zulässig. Zur Rücknahme eines Antrags vgl § 22.

D. Form.

 

Rn 5

Anträge und Erklärungen sind formfrei (§ 25). Sie können schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle, aber auch mündlich oder telefonisch gestellt werden (Keidel/Sternal Rz 19; aA Zöller/Feskorn Rz 5).

E. Übermittlung des Antrags (Abs 2).

 

Rn 6

Die Übermittlung des Antrags an die Beteiligten iSv § 7 soll das Gericht veranlassen. Dies ist formlos möglich. Zur Ausnahme bei Termins- oder Fristbestimmungen vgl § 15. Die Übermittlung ist keine Voraussetzung der Rechtshängigkeit. Die fG trennt nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit. Daher ist der Antrag mit dem Eingang bei Gericht wirksam gestellt. Die Übermittlung des Antrags ist aber im Hinblick auf den Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs (§ 37 II mit Art 103 I GG) idR zwingend.

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