Gesetzestext

 

Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.

A. Verfahrenseinleitung auf Antrag.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt klar, dass das Gericht bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§§ 2026 VersAusglG, s § 217 Rn 7) nicht vAw, sondern nur auf Antrag tätig wird (zu weiteren VA-Sachen mit Antragserfordernis vgl § 217 Rn 5, 10, 11). Hingegen ist für die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 619, 28 VersAusglG) kein Antrag erforderlich (§ 137 II 2).

B. Form und Inhalt des Antrags.

 

Rn 2

Der Antrag kann grds schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden (§ 25 I). Soll der Anspruch auf Wertausgleich nach der Scheidung im Scheidungsverbund als Folgesache neben dem Wertausgleich bei der Scheidung geltend gemacht werden, ist neben der zeitlichen Begrenzung des § 137 II 1 Nr 1 auch der Anwaltszwang nach § 114 I zu beachten. Die erstmalige Stellung des Antrags auf Wertausgleich nach der Scheidung in der zweiten Instanz des Verbundverfahrens ist nur sehr eingeschränkt möglich (vgl BGH Beschl v 5.10.22 – XII ZB 74/20 – NJW-RR 23, 1, 3 Rz 17 ff).

 

Rn 3

Aus dem Antragserfordernis folgt nicht, dass ein (bezifferter) Sachantrag zu stellen wäre. Vielmehr ist lediglich ein verfahrenseinleitender Antrag erforderlich, der allerdings nach § 23 I 1 begründet werden soll und erkennen lassen muss, hinsichtlich welcher Anrechte Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden. Nach der Einleitung des Verfahrens gilt für dessen Betreiben der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26).

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